Bewertung eines möglichen Mailbombing-Risikos durch die Tierschutzpartei – mit Blick auf das Kinderhospiz „Löwenherz“

Politische Kritik gehört zur demokratischen Auseinandersetzung. Sie darf pointiert sein, sie darf unbequem sein und sie darf Missstände anprangern. Sie darf allerdings nicht in organisierte Belästigung, systematischen Kommunikationsdruck oder faktische Rechtsverstöße umschlagen. Vor diesem Hintergrund bewertet GERATI einen aktuellen Aufruf der Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei) rechtlich: Die Partei fordert in einer Pressemeldung dazu auf, mittels vorformulierter E-Mails und einer Liste von Empfängern gezielt Protestnachrichten zu versenden. Diese sollen gegen eine sogenannte „Spenden-Taubenjagd“ gerichtet werden, bei der nach Parteiangaben auch Spenden für das Kinderhospiz „Löwenherz“ gesammelt werden sollen.

Das Anliegen, die Jagdpraxis zu hinterfragen, kann politisch relevant sein. Dieser Artikel beleuchtet jedoch rein rechtlich, ob und inwiefern der Aufruf der Tierschutzpartei die Grenze zulässiger politischer Kommunikation überschreitet und ob die Formulierung eines solchen Aufrufs den Verdacht eines organisierten Mailbombing nahelegt – ausdrücklich ohne Vorverurteilung, sondern als rechtliche Bewertung.

Kinderhospize wie „Löwenherz“ stehen für eine besondere Form der sozialen Unterstützung: Das Kinderhospiz Löwenherz in Syke bei Bremen nimmt Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit lebensverkürzenden Erkrankungen auf, bei denen eine Heilung nach jetzigem medizinischem Standard nicht möglich ist. In dieser stationären Einrichtung erfahren die erkrankten Kinder und ihre Familien liebevolle, professionelle Pflege und Begleitung, um Lebensqualität und gemeinsame Zeit trotz schwerer Krankheit zu stärken. Darüber hinaus bietet der Trägerverein des Hospizes neben dem stationären Angebot auch ambulante Begleitung und vielfältige Unterstützungsleistungen für betroffene Familien an. Die Organisation versteht sich als Ort der Entlastung, des Rückhalts und der würdevollen Begleitung – auch im Kontext des Abschiedsprozesses. Der Hospizbetrieb wird neben gesetzlichen Zuschüssen maßgeblich durch Spenden und ehrenamtliches Engagement getragen. ([Kinderhospiz Löwenherz])

Sachverhalt des E-Mail-Aufrufs

In der Pressemeldung der Tierschutzpartei wird nicht nur Kritik an einer jagdlichen Veranstaltung geäußert, sondern es werden konkrete E-Mail-Adressen, ein standardisierter Betreff sowie ein weitgehend vorformulierter Text bereitgestellt, den Unterstützende kopieren und versenden sollen. Die Adressatenliste umfasst sowohl kommunale Stellen als auch Mitarbeitende und eine soziale Einrichtung.

Diese Form der koordinieren Mobilisierung von gleichlautender Kommunikation wirft die Frage auf, ob der Aufruf nicht über zulässige politische Meinungsäußerung hinausgeht und in Richtung organisierter Belästigung oder „Mailbombing“ tendiert.

Screenshot Webseite Tierschutzpartei
Screenshot Webseite Tierschutzpartei

Politische Meinungsfreiheit vs. Allgemeine Gesetze

Politische Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut und wird durch Art. 5 GG geschützt. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf politische Parteien und ihre Kampagnen. Allerdings ist dieser Schutz nicht schrankenlos. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass politische Betätigung innerhalb des Rahmens allgemeiner Gesetze stattfinden muss. Das bedeutet: Auch politische Akteurinnen und Akteure müssen sich an wettbewerbs-, zivil- und datenschutzrechtliche Bestimmungen halten.

Rechtlicher Maßstab: § 7 UWG und E-Mail-Belästigung

Entscheidend ist in diesem Kontext § 7 Abs. 2 Nr. 3 des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Danach ist insbesondere eine Belästigung durch E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der Empfängerinnen und Empfänger als unzulässig einzustufen. Die Rechtsprechung legt den Begriff der „Werbung“ in diesem Zusammenhang weit aus und umfasst nicht nur kommerzielle Werbung, sondern auch meinungsbeeinflussende Kommunikation oder Imagepflege, wenn sie darauf abzielt, Einfluss auszuüben oder ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen.

Nach Auffassung von GERATI sind folgende Aspekte juristisch relevant:

  • Die Bereitstellung eines vorformulierten Textes und konkreter E-Mail-Adressen kann als instrumentalisierte Standardkommunikation verstanden werden.
  • Die Nutzung der gleichen oder weitgehend gleichen Inhalte durch viele Absender wirkt technisch wie eine koordinierte Serienkommunikation.
  • Empfängerinnen und Empfänger haben keine individuelle Einwilligung für eine solche Form der Kontaktaufnahme erteilt.

Diese Elemente legen nahe, dass die konkrete Form des Aufrufs im Ergebnis nicht mehr nur als legitime Meinungsäußerung, sondern zumindest als rechtlich problematische Kontaktaufnahme im Sinne unzumutbarer Belästigung eingeordnet werden könnte.

Das Konzept des „Mailbombing“ in der rechtlichen Bewertung

Der Begriff „Mailbombing“ ist kein eigener Gesetzesbegriff, sondern ein in der öffentlichen und juristischen Diskussion verwendeter Ausdruck, um organisierte, koordinierte und flutartige Kommunikationsversuche zu beschreiben, die auf eine Überlastung oder unerwünschte Beeinflussung abzielen. Entscheidend ist hierbei nicht eine Strafbarkeit per se, sondern die Frage, ob ein Verhalten die rechtlichen Grenzen zulässiger Kommunikation überschreitet.

Nach Auffassung von GERATI liegt bei dem beschriebenen Aufruf der Verdacht nahe, dass die Kriterien einer solchen koordinierten Massenkommunikation erfüllt sein könnten. Dies ist als rechtliche Bewertung zu verstehen, nicht als Tatsachenbehauptung über bereits festgestellte Rechtsverstöße. Ob konkrete straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen zu folgen hätten, wäre im Einzelfall durch zuständige Behörden zu prüfen – dies liegt außerhalb der journalistischen Bewertung.

Beteiligung Dritter und Schutzwürdigkeit

Ein weiteres rechtliches Risiko besteht darin, dass der Aufruf nicht nur Entscheidungsträger adressiert, sondern auch Einzelpersonen und soziale Einrichtungen, die keine politische Gegenseite sind und deren Postfächer durch eine koordinierte Flut von E-Mails unnötig beeinträchtigt werden könnten. Nach Maßstäben der Zumutbarkeit ist dabei zu berücksichtigen, dass Einrichtungen des sozialen Sektors – wie Kinderhospize – nicht automatisch Teil eines politischen Diskurses sein müssen und deshalb besonders schützenswert sind, wenn sie aus einem politischen Mobilisierungskontext heraus kontaktiert werden.

Strafrechtliche Aspekte nur bei eskalierendem Verlauf

Rechtlich könnten bei extremen Ausprägungen auch strafrechtliche Normen ins Spiel kommen, etwa § 240 StGB (Nötigung) oder § 303b StGB (Computersabotage), wenn durch die Fülle der Kommunikation Druck erzeugt oder technische Systeme belastet werden. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, kann journalistisch nicht festgestellt werden, kann jedoch Teil einer späteren behördlichen Prüfung sein.

Bewertungen versus Tatsachen

GERATI betont, dass hier keine Tatsachenbehauptung über einen rechtswidrigen Zustand aufgestellt wird. Die Bewertung, dass ein solcher E-Mail-Aufruf den Verdacht eines organisierten Mailbombings nähren könnte, ist eine rechtliche Einordnung, die auf bekannte gesetzliche Rahmenbedingungen und auf die publizierten Elemente des Aufrufs Bezug nimmt.

Stellungnahme angefragt

GERATI hat die Tierschutzpartei um eine Stellungnahme gebeten, um insbesondere zu klären, wie die Partei rechtliche Risiken dieses E-Mail-Aufrufs bewertet und ob eine rechtliche Prüfung im Vorfeld erfolgt ist. Es wurde um eine zeitnahe Antwort gebeten, da dieser Artikel im Anschluss an den Stand der Informationen erstellt wurde. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung lag keine Antwort vor. Dieser Artikel wird entsprechend aktualisiert, sollte eine Stellungnahme eingehen.

Fazit: Rechtlich hochsensibel

Der analysierte E-Mail-Aufruf bewegt sich nach Auffassung von GERATI in einem rechtlich hochsensiblen Bereich. Politische Kritik bleibt grundrechtlich geschützt, doch ihre Umsetzung als koordinierter Aufruf zur Serienkommunikation mit vorformulierten Inhalten wirft berechtigte rechtliche Fragen auf. Ob ein konkreter Verstoß vorliegt, ist keine journalistische Feststellung, sondern eine rechtliche Bewertung auf Basis allgemeiner Gesetze, die im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Umstände durch zuständige Institutionen zu prüfen wäre.


Quellen:

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