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Wenn PETA mit dem Finger auf landwirtschaftliche Betriebe zeigt, wird aus jedem Foto ein „Beweis“, aus jeder anonymen Meldung ein „Skandal“ und aus jeder rechtlich zulässigen Haltungsform eine angebliche Straftat. Auch im aktuellen Fall zur Anbindehaltung Rinder im Landkreis Weilheim-Schongau inszeniert sich die Organisation erneut als moralischer Endgegner der Nutztierhaltung – und greift dabei zu alten Tricks: Dramatisieren, juristisch überhöhen, Details auslassen.
Ein besonders durchsichtiges Beispiel dafür ist der Abschnitt, in dem PETA zwei ältere Ermittlungsverfahren als vermeintliche Bestätigung der eigenen Rechtsauffassung präsentiert. Bei genauer Betrachtung belegen diese Fälle jedoch vor allem eines: Die Staatsanwaltschaften sahen keine strafbare Handlung. Genau das verschweigt PETA – und verkauft die gegenteilige Interpretation als Sieg.
PETAs Fehlinterpretation zweier Einstellungsbescheide
PETA verweist stolz darauf, dass Staatsanwaltschaften angeblich ihre Position zur Anbindehaltung „teilten“. Doch die von PETA selbst beschriebenen Verfahren zeigen ein völlig anderes Bild – und zwar ein Bild, das für die Organisation ausgesprochen unangenehm ist.
Der Fall nach § 153 StPO
Im ersten Fall wurde das Ermittlungsverfahren „aus Opportunitätsgründen“ eingestellt. PETA betont zwar, dass der Staatsanwalt die Folgen „nicht gering“ fand. Doch entscheidend ist etwas anderes:
Eine Einstellung nach § 153 StPO erfolgt nur, wenn keinerlei hinreichender Tatverdacht für eine Straftat besteht.
Wäre die vermeintliche „quälerische Tiermisshandlung“ tatsächlich erfüllt gewesen, hätte es keine Einstellung – sondern ein Verfahren gegeben. Dass ein Amtsgericht der Einstellung zustimmt, bestätigt lediglich die Geringfügigkeit, nicht die Schuld.
Dass PETA diesen Fakt ignoriert und stattdessen die Formulierung eines Staatsanwalts zum Beleg einer angeblichen Rechtsauffassung umdeutet, sagt mehr über PETAs Kommunikationsstil aus als über die Anbindehaltung selbst.
Der Fall nach § 153a StPO
Im zweiten Fall wurde gegen eine geringe Geldauflage eingestellt – ebenfalls ohne Schuldfeststellung. Eine solche Einstellung bedeutet keinesfalls, dass eine strafbare Handlung vorlag. Sie dient lediglich der schnellen Verfahrensbeendigung und ist für Beschuldigte oft der unkomplizierteste Weg, Zeit und Kosten zu sparen.
Aber auch hier versucht PETA, aus einer fehlenden Anklage eine gefühlte Verurteilung zu basteln. Die Realität bleibt: Keine der beiden Staatsanwaltschaften sah die Anbindehaltung als Straftat.
Der zentrale Punkt, den PETA verschweigt
PETA konnte in keinem der Fälle belegen, dass Rinder ganzjährig 24/7 angebunden wurden – die entscheidende Voraussetzung, um überhaupt in den Bereich einer strafbaren Handlung zu kommen. Genau dieser Nachweis fehlt auch im aktuellen Verfahren.
Daran ändern auch emotionale Bilder, empörte Zitate oder ausschmückende Adjektive nichts. Juristisch zählt Beweisbarkeit, nicht Ideologie.
Politische Agenda statt juristische Substanz
Der Vorgang zeigt ein Muster, das sich durch viele PETA-Kampagnen zieht:
Anstatt konkrete Verstöße gegen das Tierschutzgesetz oder die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nachzuweisen, nutzt die Organisation jeden Fall als Bühne für ihre Forderung nach einer „tierfreien Landwirtschaft“. So verschwimmen Grenzen zwischen tatsächlichem Fehlverhalten einzelner Betriebe und dem Versuch, die gesamte Nutztierhaltung moralisch und juristisch zu demontieren.
In diesem Kontext finden auch Begriffe wie quälerische Tiermisshandlung, Veterinäramt Weilheim, Strafanzeige PETA oder Spaltenbodenhaltung ihren Weg in die öffentliche Debatte – jedoch häufig ohne die Differenzierung, die rechtlich notwendig wäre.
Statt Fakten: Übertreibungen und Symbolpolitik
Dass PETA das eigene Narrativ stützt, indem man zwei juristisch folgenlose Verfahren als „Teilerfolg“ verkauft, passt ins Bild. Die Organisation braucht Schlagzeilen, um politische Forderungen wie den Ausstiegsplan Tierwirtschaft zu untermauern.
Dabei ist längst klar, dass viele von PETAs Argumentationsketten auf auffälligen Übertreibungen oder strategischen Auslassungen beruhen. Das gilt sowohl für die Bewertung einzelner Haltungsformen als auch für Behauptungen zur ökologischen oder ethischen Notwendigkeit eines veganen Umbaus der gesamten Landwirtschaft.
Fazit
Die beiden von PETA angeführten Beispiele beweisen gerade nicht das, was die Organisation suggeriert. Sie sind der rechtliche Beleg dafür, dass die Anbindehaltung Rinder nach aktueller Gesetzeslage kein Straftatbestand ist – solange keine belegbare ganzjährige Fixierung vorliegt und keine weiteren tierschutzrechtlichen Verstöße nachgewiesen werden.
Dass PETA versucht, diese eindeutigen juristischen Fakten durch sprachliche Manipulation in eine vermeintliche Bestätigung ihrer Position umzudeuten, ist ein Lehrstück dafür, wie weit Anspruch und Wirklichkeit bei dieser Organisation auseinanderliegen. Wer ernsthaft über Tierschutz diskutieren will, braucht Fakten – keine konstruierten Siege, keine missbrauchten Einstellungsbescheide und keine künstlich aufgeladenen Interpretationen.
Quellen:
- PETA Presseportal – Anbindehaltung und Vernachlässigung von Rindern – https://presseportal.peta.de/anbindehaltung-und-vernachlaessigung-von-rindern-peta-erstattet-strafanzeige-gegen-hofbetreiber-im-landkreis-weilheim-schongau/
- GERATI – Warum die Anbindehaltung umstritten ist: Ein Blick auf PETA, Politik und Landwirtschaft – https://gerati.de/2024/06/05/anbindehaltung-umstritten/
