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Schlagwort: WWF fordert Aufklärung

  • DNA-Nachweis zum getöteten Wolf im Pitztal: Ziegenrisse zugeordnet, Abschuss weiter geprüft

    DNA-Nachweis zum getöteten Wolf im Pitztal: Ziegenrisse zugeordnet, Abschuss weiter geprüft

    Der im Tiroler Pitztal ohne Abschussverordnung getötete Wolf war nach den jüngsten genetischen Ergebnissen für die sechs gerissenen Ziegen in Arzl verantwortlich. Das berichtete der ORF am 23. Oktober 2026 unter Berufung auf das Land Tirol. Damit ist die Frage nach dem Verursacher der Risse geklärt, die Zulässigkeit der Tötung jedoch weiterhin offen. Die Bezirkshauptmannschaft Imst prüft in einem laufenden Verfahren, ob der Abschuss ohne eine entsprechende Verordnung rechtmäßig war.

    Genetische Zuordnung nach zunächst unklarem Verursacher

    Die sechs Ziegen waren im September auf einer Heimweide nahe einer Siedlung in Arzl im Bezirk Imst gerissen worden. Der ORF berichtete, dass Stunden später ein geschossener Wolf gefunden wurde. Zunächst bestand Unklarheit darüber, welches Tier die Ziegen getötet hatte; zeitweise wurde auch ein Goldschakal als möglicher Verursacher genannt. Das Rissbild hatte nach der damaligen Darstellung des Landes allerdings bereits auf einen Wolf hingedeutet.

    Im amtlichen Eintrag zum Rissereignis dokumentiert das Land Tirol Wolfs-, Goldschakal- und Fuchs-DNA. Dieser Nachweis mehrerer Tierarten war noch keine Zuordnung der tödlichen Angriffe zu einem bestimmten Individuum. Die inzwischen berichtete Genotypisierung geht darüber hinaus: Die DNA stimmt nach der vom Land mitgeteilten Auswertung mit jener des getöteten Wolfes überein. Für die betroffene Tierhaltung beantwortet das eine konkrete Frage: Die Verluste werden nicht mehr nur mit der Anwesenheit eines Wolfes in Verbindung gebracht, sondern diesem Tier zugerechnet.

    Entscheidend sind die Umstände des Abschusses

    Eine Abschussverordnung lag zum Zeitpunkt der Tötung nicht vor. Das Land hatte dazu erläutert, dass sogenannte Schad- und Risikowölfe in Tirol nur bei bestehender Maßnahmenverordnung oder bei „Gefahr im Verzug“ entnommen werden dürften. Für den zweiten Fall verwies es auf eine gegenwärtige Gefährdung oder unmittelbare Bedrohung von Leben oder Gesundheit landwirtschaftlicher Nutztiere auf einer landwirtschaftlichen Weidefläche oder in einem ausgewiesenen Alpschutzgebiet. Entscheidend ist damit nicht allein, ob ein Wolf zuvor Nutztiere gerissen hat, sondern ob die Voraussetzungen für das konkrete Eingreifen vorlagen.

    Die genetische Zuordnung betrifft das Rissgeschehen; die rechtliche Prüfung betrifft die Situation bei der Tötung. Das Land betonte nach dem Bericht der „Kronen Zeitung“ ausdrücklich, dass beide Fragen getrennt zu beurteilen seien. Aus dem nachträglichen Nachweis des Verursachers lässt sich deshalb keine automatische Erlaubnis zum damaligen Abschuss ableiten. Umgekehrt hat das Land die fehlende Verordnung nicht bereits als abschließende Feststellung einer unzulässigen Tötung dargestellt, sondern auf die Prüfung möglicher Voraussetzungen im laufenden Verfahren verwiesen.

    WWF-Vorwurf und behördliche Prüfung

    Der WWF hatte bereits im September eine rasche und lückenlose Aufklärung gefordert. Die Naturschutzorganisation sprach damals von einem „rechtswidrigen Abschuss einer geschützten Art“, wie die „Kronen Zeitung“ berichtete. Diese Bewertung ist die Position des WWF und keine Entscheidung der zuständigen Behörde. Während sich der Vorwurf auf die Tötung ohne Abschussverordnung richtet, wird die Zulässigkeit im laufenden Verfahren anhand der konkreten Umstände geprüft.

    Wie sich die Ausgangslagen unterscheiden können, zeigt der gesonderte Fall einer Abschussverordnung nach Ziegenverlusten bei Ischgl. Dort war nach vier toten und drei vermissten Ziegen eine räumlich und zeitlich begrenzte Verordnung erlassen worden. Grundlage war ein amtstierärztlich begründeter Wolfsverdacht, nicht die eindeutige genetische Identifizierung eines bestimmten Tieres. In Arzl liegt inzwischen eine individuelle Zuordnung vor, während beim Abschuss keine Verordnung bestand: Die Sicherheit über den Verursacher und die rechtliche Grundlage einer Tötung sind also zwei unterschiedliche Maßstäbe.

    Für Tierhalter und Anwohner ist daneben der Umgang mit weiteren Beobachtungen praktisch wichtig. Das Land Tirol bittet darum, Hinweise auf große Beutegreifer über das vorgesehene Sichtungsformular oder unmittelbar an die jeweilige Bezirkshauptmannschaft zu melden. Beiträge in sozialen Netzwerken oder Messenger-Diensten gewährleisten dagegen nicht, dass die Behörde davon erfährt und eine Prüfung veranlassen kann. Wegen des erforderlichen Prüfprozesses erhebt die amtliche Kartendarstellung keinen Anspruch auf tagesaktuelle Vollständigkeit. Zeitnahe Meldungen über die offiziellen Wege helfen nach Angaben des Landes, die Datengrundlage aktuell und aussagekräftig zu halten. Für die Beurteilung des Abschusses in Arzl bleibt die entscheidende Frage, ob bei der Tötung eine gegenwärtige Gefährdung oder unmittelbare Bedrohung von Nutztieren vorlag.

    Quellen