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Schlagwort: Westerwaldkreis

  • Wolf GW2478m: Gericht stoppt Abschussgenehmigung im Westerwald vorerst

    Wolf GW2478m: Gericht stoppt Abschussgenehmigung im Westerwald vorerst

    Der Wolf GW2478m soll für zahlreiche Nutztierrisse im Westerwald verantwortlich sein. Der Landkreis hat seine Bejagung genehmigt, doch die Naturschutzinitiative erreichte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz einen vorläufigen Stopp. Während die betroffenen Weidetierhalter weitere Angriffe befürchten, wird nun über die rechtlichen Voraussetzungen des Abschusses gestritten. Dabei steht insbesondere die Frage im Mittelpunkt, welche Herdenschutzmaßnahmen den Tierhaltern noch zugemutet werden können.

    Gericht stoppt Abschuss des Wolfs GW2478m

    Am 21. September 2026 setzte das Verwaltungsgericht Koblenz die sofortige Vollziehung der Abschussgenehmigung für den Wolfsrüden GW2478m aus. Der Wolf gehört zum Greifensteiner Rudel, dessen Revier sich über Teile von Rheinland-Pfalz und Hessen erstreckt. Die Untere Jagdbehörde des Westerwaldkreises hatte am 11. September entschieden, die Jagd auf das Tier zu ermöglichen. Nach einem Widerspruch und einem Eilantrag der Naturschutzinitiative darf die Genehmigung vorerst jedoch nicht vollzogen werden.

    Die Entscheidung des Gerichts ist eine sogenannte Zwischenverfügung und damit noch keine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Abschusses. Sie soll verhindern, dass durch die Tötung des Wolfs unumkehrbare Tatsachen geschaffen werden, bevor über den Eilantrag entschieden wurde. Ob die Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen ausreichend nachgewiesen hat, bleibt damit zunächst offen. Für die Weidetierhalter bedeutet die Entscheidung, dass der zur Entnahme vorgesehene Wolfsrüde weiterhin nicht bejagt werden darf.

    Mindestens 19 Übergriffe und 75 betroffene Nutztiere

    Die Kreisverwaltung begründet ihre Entscheidung mit erheblichen Schäden durch den Wolf. Nach ihren Angaben konnten GW2478m zwischen April und August 2026 anhand von DNA-Proben mindestens 19 Übergriffe zugeordnet werden. Dabei wurden insgesamt 75 Schafe und Ziegen getötet oder verletzt. Diese Zahlen beziehen sich auf sein landkreisübergreifendes Streifgebiet und nicht ausschließlich auf den Westerwaldkreis.

    Besonders problematisch ist aus Sicht der Behörde, dass der Wolf wiederholt vorhandene Schutzeinrichtungen überwunden haben soll. Nach Einschätzung des Koordinationszentrums für Luchs und Wolf Rheinland-Pfalz (KLUWO) hat er gelernt, selbst hohe und elektrifizierte Zäune zu überspringen. Die Fachleute gehen davon aus, dass er dieses Verhalten auch bei zukünftigen Angriffen einsetzen könnte. Die Kreisverwaltung hält deshalb zusätzliche Schutzmaßnahmen unter den gegebenen Umständen nicht für ausreichend, um weitere Schäden zuverlässig zu verhindern.

    Streit um den Herdenschutz

    Die Naturschutzinitiative widerspricht der Einschätzung, dass ein Abschuss notwendig und rechtlich zulässig sei. Sie kritisiert insbesondere die Schutzmaßnahmen an den betroffenen Weiden und verweist auf die Anforderungen des Artenschutzrechts. Bei mehreren Angriffen sollen Zäune beziehungsweise Weidenetze zwischen 90 und 110 Zentimetern zum Einsatz gekommen sein. Die Organisation hält dagegen höhere Schutzzäune für erforderlich und stellt die Verhältnismäßigkeit der Abschussgenehmigung infrage.

    Die Kreisverwaltung kommt nach Auswertung des bisherigen Verhaltens des Wolfs zu einem anderen Ergebnis. Sie berücksichtigte nach eigenen Angaben auch die Möglichkeiten höherer Zäune, einer Vergrämung und des Einsatzes von Herdenschutzhunden. Keine dieser Maßnahmen wurde unter den konkreten Umständen als ausreichend zweckmäßig bewertet. Damit geht es in dem Verfahren nicht allein um die Höhe einzelner Zäune, sondern auch darum, ob weitere Schutzmaßnahmen angesichts der dokumentierten Angriffe tatsächlich geeignet und zumutbar wären.

    Wie unterschiedlich die Anforderungen an den Herdenschutz ausfallen können, zeigt auch der GERATI-Artikel „Wolf in Sachsen: Erst 4.000 Volt am Zaun – dann darf nach einem Riss geschossen werden“ . Dort sind konkrete technische Voraussetzungen definiert, die für eine Bejagung nach einem Nutztierriss erfüllt sein müssen. Auch im Westerwald ist die Frage entscheidend, ob die vorhandenen Schutzmaßnahmen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die gerichtliche Klärung könnte deshalb über den konkreten Fall hinaus für vergleichbare Verfahren von Bedeutung sein.

    Weidetierhaltung im Westerwald unter Druck

    Im Westerwaldkreis halten nach Angaben der Kreisverwaltung 45 Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe insgesamt rund 2.300 Schafe und Ziegen. Darunter befinden sich fünf Wanderschäfereien sowie mehrere Betriebe, die vom Aussterben bedrohte Nutztierrassen züchten. Wiederholte Wolfsangriffe verursachen nicht nur unmittelbare Tierverluste, sondern auch zusätzliche wirtschaftliche Belastungen. Zugleich leisten die Betriebe durch die Beweidung einen Beitrag zur Landschaftspflege und zum Erhalt artenreicher Offenlandflächen.

    Mehrere Verbände und Interessenvertretungen der Weidetierhalter hatten sich deshalb bereits an die zuständige Jagdbehörde gewandt und die Entnahme einzelner Tiere aus dem Greifensteiner Rudel angeregt. Dazu gehören der Bundesverband Berufsschäfer und der Landesverband der Schaf- und Ziegenhalter und -züchter Rheinland-Pfalz. Die Kreisverwaltung sah angesichts der dokumentierten Schäden und der Gefahr weiterer Angriffe einen unmittelbaren Handlungsbedarf. Ob ihre Entscheidung auch einer gerichtlichen Prüfung standhält, ist allerdings noch offen.

    Ländergrenzen erschweren das Wolfsmanagement

    Das Greifensteiner Rudel bewegt sich über die Landesgrenze zwischen Rheinland-Pfalz und Hessen hinweg. Während im Westerwaldkreis der Abschuss des erwachsenen Wolfsrüden GW2478m genehmigt wurde, beschäftigt sich ein weiteres Gerichtsverfahren in Hessen mit der Bejagung von Jungwölfen desselben Rudels. Dort wurde der Vollzug entsprechender Teile einer Allgemeinverfügung ebenfalls vorläufig ausgesetzt. Beide Verfahren sind rechtlich voneinander zu unterscheiden, betreffen jedoch Tiere desselben Rudels.

    Seit der Änderung des Bundesjagdgesetzes im Frühjahr 2026 bestehen neue Möglichkeiten zur Bejagung von Wölfen. § 22d regelt unter anderem die Jagd auf Grundlage revierübergreifender Managementpläne sowie Maßnahmen zur Abwendung wirtschaftlicher Schäden. Die gesetzlichen Voraussetzungen hängen unter anderem vom Erhaltungszustand der Wolfspopulation und den konkreten Umständen des jeweiligen Falls ab. Eine Aufnahme des Wolfs in das Jagdrecht bedeutet deshalb keine uneingeschränkte Abschussfreigabe.

    Wie geht es mit GW2478m weiter?

    Das Verwaltungsgericht Koblenz muss nun über den Eilantrag der Naturschutzinitiative entscheiden. Bis dahin bleibt die sofortige Vollziehung der Abschussgenehmigung ausgesetzt und eine Bejagung auf dieser Grundlage unzulässig. Der Westerwaldkreis hat angekündigt, nach der gerichtlichen Entscheidung das weitere Vorgehen und gegebenenfalls zusätzliche rechtliche Schritte zu prüfen. Ein endgültiges Urteil über die Rechtmäßigkeit der Abschussgenehmigung liegt mit der Zwischenverfügung noch nicht vor.

    Für die betroffenen Tierhalter bleibt unterdessen die Frage bestehen, wie weitere Nutztierrisse wirksam verhindert werden können. Die Kreisverwaltung hält die Entnahme des Wolfs auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse für erforderlich, während die Naturschutzinitiative zusätzliche Anforderungen an den Herdenschutz geltend macht. Das Verfahren muss klären, ob die Voraussetzungen für die angeordnete Bejagung im konkreten Fall erfüllt sind. Die Entscheidung wird damit auch zeigen, welche rechtlichen Maßstäbe bei der Anwendung des neuen Wolfsjagdrechts im Westerwald eine Rolle spielen.

    Quellen