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Schlagwort: Technischer Mangel an der Schlachtanlage

  • Mögliche Verfahrenseinstellung im Schlachthof-Fall Wassertrüdingen: Geldzahlung für Geschäftsführer im Gespräch

    Mögliche Verfahrenseinstellung im Schlachthof-Fall Wassertrüdingen: Geldzahlung für Geschäftsführer im Gespräch

    Das Verfahren gegen die beiden Geschäftsführer des stillgelegten Geflügelschlachthofs Buckl in Wassertrüdingen könnte gegen eine Geldzahlung eingestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Ansbach hat ihnen diese Möglichkeit in Aussicht gestellt, wie Oberstaatsanwalt Jonas Heinzlmeier am 27. Oktober gegenüber BR24 bestätigte. Nach der korrigierten Mitteilung der Tierrechtsorganisation Aninova geht es um jeweils 1.500 Euro; die Staatsanwaltschaft spricht in den Medienberichten von einem niedrigen vierstelligen Betrag. Sie begründet den möglichen Verfahrensausgang unter anderem mit Schwierigkeiten, den Geschäftsführern konkrete Kenntnis eines technischen Mangels nachzuweisen. Eine endgültige Einstellung ist damit noch nicht beschlossen.

    Technischer Mangel und persönliche Verantwortung

    Ein Sachverständigengutachten hat nach Angaben der Staatsanwaltschaft ergeben, dass eine Schwachstelle an der Schlachtanlage dazu führte, dass einzelnen Hühnern auf unsachgemäße Weise die Köpfe abgerissen wurden. Damit liegt eine technische Erklärung für diese Vorgänge vor. Die strafrechtliche Bewertung der Geschäftsführung hängt jedoch zusätzlich davon ab, welches Wissen und welches Verhalten den beiden Verantwortlichen nachgewiesen werden können. Heinzlmeier erklärte gegenüber BR24, konkrete Kenntnis von der Schwachstelle an der Transportförderanlage sei ihnen schwer nachzuweisen. Die Staatsanwaltschaft sieht ihre Verantwortung deshalb im Grenzbereich zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit.

    In der von dpa wiedergegebenen Begründung verweist die Anklagebehörde außerdem darauf, dass es sich nicht um massenweise Vorfälle gehandelt habe. Diese Aussage bezieht sich auf die durch den technischen Mangel verursachten Vorgänge und ist von den übrigen Vorwürfen gegen Beschäftigte zu unterscheiden. Aninova hatte bei der eigenen Auswertung des Videomaterials insgesamt 728 Übergriffe und Tierschutzverstöße gezählt und mehr als 530 davon als strafrechtlich relevant eingestuft. Das sind Bewertungen der Organisation, keine entsprechende Zahl gerichtlich festgestellter Straftaten. Die Gesamtzahl lässt deshalb für sich genommen keinen Schluss darauf zu, was die Geschäftsführer über die konkrete Schwachstelle wussten.

    Die Stilllegung wird zugunsten der Geschäftsführer berücksichtigt

    Für die mögliche Einstellung berücksichtigt die Staatsanwaltschaft auch die Stilllegung des Schlachthofs und deren erhebliche Folgen für die Beschuldigten. Hinzu kommt nach ihrer Darstellung, dass die Geschäftsführer bei der Identifizierung mutmaßlich beteiligter Mitarbeiter geholfen hätten. Die Entscheidung soll damit sowohl die Nachweisbarkeit persönlicher Verantwortung als auch das Verhalten der Beschuldigten und die bereits eingetretenen Folgen einbeziehen. Die Schließung ist also nicht nur die wirtschaftliche Konsequenz des Falls, sondern zugleich ein Gesichtspunkt bei dessen strafrechtlicher Behandlung.

    Genau daran entzündet sich Aninovas Kritik. Die Organisation hält es für ein falsches Signal, die wirtschaftlichen Folgen der Betriebsschließung zugunsten der Geschäftsführung zu berücksichtigen. Ihr Vorstandsvorsitzender Jan Peifer erklärte zudem, die Organisation gehe fest davon aus, dass die Verantwortlichen von den Zuständen gewusst hätten. Diese Überzeugung steht der Einschätzung der Staatsanwaltschaft gegenüber, entsprechende Kenntnis sei schwer nachweisbar. Der Streit betrifft somit nicht allein die Höhe der angebotenen Zahlung, sondern vor allem die Frage, wie weit sich die Verantwortung der Betriebsleitung im konkreten Fall nachweisen lässt.

    Gegen Beschäftigte sind sechs Strafbefehle rechtskräftig

    Anders stellt sich der Stand bei mehreren Mitarbeitern dar, gegen die wegen ihrer mutmaßlichen unmittelbaren Beteiligung vorgegangen wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragte gegen sieben Beschäftigte Strafbefehle mit Geldstrafen zwischen 30 und 180 Tagessätzen. Sechs davon seien inzwischen rechtskräftig, erklärte ihr Sprecher gegenüber dpa; über den Erlass des siebten sei noch nicht entschieden. Die mögliche Einstellung gegen die Geschäftsführer würde diese bereits rechtskräftigen Entscheidungen gegen Beschäftigte nicht ersetzen. Der GERATI-Bericht über die Verfahren gegen Mitarbeiter in Wassertrüdingen behandelt diesen gesonderten Teil der Aufarbeitung.

    Weitere fünf Fälle wurden zur Verfolgung als Ordnungswidrigkeiten an die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen abgegeben. Auch die Einordnung einer weiteren Person musste Aninova korrigieren: Die Organisation hatte sie zunächst als mutmaßlichen Haupttäter bezeichnet und über einen möglichen Auslandsaufenthalt spekuliert. Nach einem Hinweis der Staatsanwaltschaft stellte sie am 27. Oktober klar, dass der Aufenthaltsort bekannt sei und gegen die Person ein Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt werde. Heinzlmeier widersprach gegenüber BR24 ausdrücklich der ursprünglichen Einordnung als Haupttäter. Damit gehört diese Person nicht zu der von Aninova zunächst beschriebenen Täterkategorie.

    Geldauflage und Geldstrafe haben unterschiedliche Bedeutung

    Ausgelöst wurden die Ermittlungen durch Videoaufnahmen, die Aninova im April 2025 veröffentlichte. Auf ihnen sollen Mitarbeiter Hühner misshandelt haben; daneben rückte die Funktionsweise der Schlachtanlage in den Mittelpunkt. Inzwischen stehen rechtskräftige Strafbefehle gegen einzelne Beschäftigte neben einer erst in Aussicht gestellten Einstellung gegen die Geschäftsführung. Ein unmittelbarer Vergleich zwischen den jeweils 1.500 Euro aus Aninovas Mitteilung und den Geldstrafen von 30 bis 180 Tagessätzen würde diese unterschiedlichen Verfahrensausgänge verdecken. Eine Zahlung zur Einstellung des Verfahrens ist keine strafrechtliche Verurteilung.

    Ein vergleichbarer Unterschied war bereits beim Verfahren gegen vier ehemalige Schlachthofmitarbeiter in Hürth entscheidend. Dort berichtete GERATI über eine vom Amtsgericht Köln beschlossene vorläufige Einstellung gegen Geldauflagen, ohne Schuldspruch über die erhobenen Vorwürfe. In Wassertrüdingen betrifft die aktuelle Aussicht dagegen die beiden Geschäftsführer, und der Verfahrensausgang ist noch offen. Für sie könnte die strafrechtliche Aufarbeitung damit ohne Verurteilung enden, während gegen mehrere Beschäftigte bereits rechtskräftige Strafbefehle bestehen. Entscheidend ist nun, ob die angebotene Einstellung tatsächlich zustande kommt – und damit eine gerichtliche Entscheidung über die persönliche Schuld der Geschäftsführer ausbleibt.

    Quellen