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Schlagwort: Mehr als 200 Tiere auf einem Anwesen

  • Teilweises Tierhalteverbot im Aargau: Gericht bestätigt Bestandsgrenzen und Zuchtverbot

    Teilweises Tierhalteverbot im Aargau: Gericht bestätigt Bestandsgrenzen und Zuchtverbot

    Das Aargauer Verwaltungsgericht hat die Beschwerde einer Tierhalterin gegen ein teilweises Tierhalteverbot und weitere Auflagen abgewiesen. Bei einer Kontrolle auf ihrem Anwesen waren mehr als 200 Tiere vorgefunden worden. Wegen Überbelegung, Vernachlässigung und Zuchtproblemen hatte der kantonale Veterinärdienst die Haltung eingeschränkt. Die Frau darf noch höchstens zehn Kleinsäuger und fünf bewohnte Aquarien halten; jegliche Tierzucht ist ihr untersagt. Das Urteil vom 7. Oktober 2026 bestätigt damit eine deutlich verkleinerte, aber weiterhin mögliche Tierhaltung.

    Unangemeldete Kontrolle nach anonymer Meldung

    Ausgangspunkt war eine anonyme Meldung, die im Juni 2025 eine unangemeldete Tierschutzkontrolle auslöste. Wie die Nachrichtenagentur Keystone-SDA unter Berufung auf das Urteil berichtet, trafen die Inspektorinnen auf 49 Kaninchen, 80 Meerschweinchen, sechs Katzen, geschätzte 80 Kois und acht Schmuckschildkröten. Außerdem lebten verschiedene Zierfische in 28 Aquarien. Allein die Kaninchen und Meerschweinchen machten zusammen 129 Tiere aus. Die Gesamtangabe von mehr als 200 Tieren beschreibt damit einen Bestand aus mehreren Tiergruppen, wobei die Zahl der Kois ausdrücklich geschätzt wurde.

    Die Fachleute stellten dem Bericht zufolge gravierende Mängel fest, die über die bloße Größe des Bestands hinausgingen. Nicht kastrierte Männchen und Weibchen vermehrten sich unkontrolliert. Wegen des Platzmangels fügten sich Tiere nach den im Urteil wiedergegebenen Feststellungen blutige Bisswunden zu. Zudem fehlten frisches Grünfutter und geeignetes Nagematerial. Für das behördliche Eingreifen waren somit konkrete Verletzungen, Versorgungsdefizite und Probleme mit der Vermehrung entscheidend – nicht allein eine auffällig hohe Tierzahl.

    Die Obergrenzen verändern den Umfang der Haltung erheblich

    Wie stark die Auflagen eingreifen, zeigt der Vergleich zwischen dem damaligen Kleinsäugerbestand und der erlaubten Höchstzahl. Den 129 Kaninchen und Meerschweinchen bei der Kontrolle steht eine Grenze von insgesamt zehn Kleinsäugern gegenüber. Das sind rechnerisch 119 Tiere beziehungsweise mehr als 92 Prozent weniger als bei diesen beiden Tiergruppen im Juni 2025. Die Obergrenze gilt für die Kleinsäuger zusammen, nicht jeweils einzeln für Kaninchen und Meerschweinchen. Wie viele Tiere sich nach der Gerichtsentscheidung tatsächlich noch auf dem Anwesen befinden, ist damit allerdings nicht gesagt.

    Bei der Kontrolle waren 28 Aquarien mit Zierfischen vorhanden; künftig sind höchstens fünf bewohnte Aquarien erlaubt. Gegenüber dem Kontrollbestand entspricht das einer Differenz von 23 besetzten Aquarien. Die Vorgabe bezieht sich auf die Becken und ist keine zahlenmäßige Begrenzung auf fünf Fische. Daneben steht das Verbot jeglicher Tierzucht als eigenständige Maßnahme. Während die Obergrenzen den Umfang der Haltung beschränken, richtet sich das Zuchtverbot gegen weitere Nachzucht und damit gegen ein erneutes Anwachsen des Bestands auf diesem Weg.

    Gericht verweist auch auf verweigerte Tierarztbesuche

    Das Verwaltungsgericht bezeichnete die angefochtenen Maßnahmen als verhältnismäßig. Nur so könne dem „unhaltbaren Zustand ihrer übergrossen und in Teilen vernachlässigten Tierhaltung“ abgeholfen werden, zitiert Keystone-SDA aus der Entscheidung. Die Vorgaben dienten dem Schutz der Tiere vor weiteren Leiden und Überforderung. Nach der im Agenturbericht wiedergegebenen gerichtlichen Bewertung zeigte die Halterin keine Einsicht und verweigerte nötige Tierarztbesuche. Damit betraf die Entscheidung neben Platz, Fütterung und Vermehrung auch den Zugang der Tiere zu erforderlicher medizinischer Versorgung.

    Bestandsbegrenzung und Durchsetzung sind unterschiedliche Aufgaben

    Welche Bedeutung die praktische Einhaltung eines Verbots hat, verdeutlicht als gesonderter historischer Vergleich der GERATI-Bericht über ein Tierhalteverbot und erneute Tierfunde in Augsburg. Dort sprach das Veterinäramt nach einer Kontrolle im Mai 2024 ein absolutes Tierhalte- und Betreuungsverbot aus. Rund fünf Monate nach der damaligen Beschlagnahmung wurden auf dem Grundstück erneut 31 Katzen und acht Kaninchen vorgefunden. Anders als im Aargau ging es dort um ein vollständiges Verbot. Die erneuten Funde zeigen für diesen getrennten Fall, weshalb die Anordnung eines Verbots und dessen tatsächliche Befolgung auseinandergehalten werden müssen.

    Im Aargau bleibt der Halterin dagegen ausdrücklich Raum für eine begrenzte Tierhaltung. Diese Möglichkeit verlangt praktisch mehr als das Einhalten einer Höchstzahl: Auch die verbliebenen Tiere benötigen geeignete Versorgung und notwendige tierärztliche Behandlung. Ein kleinerer Bestand beseitigt solche Versorgungsprobleme nicht automatisch. Die entscheidende Bedeutung des Urteils liegt deshalb in der Verbindung von Bestandsbegrenzung, unterbundener Nachzucht und dem vom Gericht benannten Schutz vor weiterem Leiden.

    Quellen