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Schlagwort: Crocodylia spp

  • Krokodilkopf im Koffer: Zoll stoppt Reisenden am Flughafen Turin

    Krokodilkopf im Koffer: Zoll stoppt Reisenden am Flughafen Turin

    Am Flughafen Turin-Caselle haben italienische Zollbeamte im Gepäck eines 22-jährigen Reisenden einen getrockneten Krokodilkopf entdeckt. Der Italiener war aus Miami über Istanbul nach Turin gereist und konnte für das Präparat keine erforderlichen CITES-Unterlagen vorlegen. Die Guardia di Finanza und die italienische Zollbehörde beschlagnahmten den Fund und zeigten den Mann wegen der mutmaßlich illegalen Einfuhr eines geschützten Tierpräparats an. Fälle, in denen Reisende geschützte oder ungewöhnliche Tiere beziehungsweise Tierprodukte ohne die erforderlichen Dokumente transportieren, beschäftigen Zollbehörden immer wieder.

    Getrockneter Krokodilkopf in Packpapier versteckt

    Der Fund wurde am 8. September 2026 am Flughafen „Sandro Pertini“ in Caselle Torinese bei Turin gemacht. Nach Angaben der Guardia di Finanza war der getrocknete Kopf in gewöhnliches Packpapier eingewickelt und im Reisegepäck verstaut. Bei der Kontrolle arbeiteten Beamte der Guardia di Finanza mit Mitarbeitern der Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, der italienischen Zoll- und Monopolbehörde, zusammen. Der Reisende war zuvor aus Miami in den Vereinigten Staaten über Istanbul in der Türkei nach Italien geflogen.

    Bei dem beschlagnahmten Präparat handelt es sich um den Kopf eines Tieres aus der Ordnung der Krokodile (Crocodylia). Für zahlreiche Krokodilarten gelten beim internationalen Handel beziehungsweise bei der grenzüberschreitenden Mitnahme besondere artenschutzrechtliche Vorschriften. Grundlage dafür ist unter anderem das Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES, das den internationalen Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie daraus gewonnenen Produkten reguliert. Wer entsprechende Präparate über eine Grenze transportiert, muss deshalb je nach Art, Herkunft und rechtlicher Einstufung die vorgeschriebenen Genehmigungen oder Nachweise vorlegen können.

    Reisender konnte keine CITES-Dokumente vorlegen

    Genau diese Unterlagen fehlten nach Angaben der italienischen Behörden. Der Krokodilkopf wurde deshalb beschlagnahmt und der 22-Jährige auf freiem Fuß angezeigt. Eine Untersuchungshaft wurde nicht angeordnet. Für den Reisenden gilt weiterhin die Unschuldsvermutung, solange keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt.

    Die italienischen Behörden werfen ihm vor, ein Präparat einer geschützten Tierart ohne die vorgeschriebene Bescheinigung oder Genehmigung eingeführt zu haben. Nach Angaben der Guardia di Finanza kann ein entsprechender Verstoß nach italienischem Recht mit einer Geldstrafe zwischen 20.000 und 200.000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und einem Jahr geahndet werden. Welche Konsequenzen der konkrete Fall für den 22-Jährigen tatsächlich haben wird, entscheidet jedoch erst das weitere Verfahren.

    Auch tote Tierpräparate unterliegen Artenschutzregeln

    Der Fall macht deutlich, dass sich die internationalen Artenschutzbestimmungen keineswegs nur auf den Transport lebender Tiere beziehen. Auch Schädel, Häute, Zähne, Felle, ausgestopfte Tiere oder andere Körperteile können unter die Regelungen von CITES fallen. Entscheidend ist, von welcher Art das Produkt stammt, unter welchem Schutzstatus diese steht und welche Dokumente für Ein- und Ausfuhr vorgeschrieben sind. Dass ein Tier bereits tot oder zu einem Souvenir verarbeitet wurde, hebt diese Vorschriften nicht automatisch auf.

    Gerade bei Reiseandenken aus tierischen Materialien können deshalb Probleme entstehen, wenn Käufer sich vor der Rückreise nicht über die geltenden Bestimmungen informieren. Ein Gegenstand, der am Urlaubsort offen angeboten wird, darf deshalb nicht automatisch ohne weitere Genehmigung in ein anderes Land eingeführt werden. Auch bei anderen Kontrollen im Zusammenhang mit Tiertransporten spielen Herkunft, Dokumentation und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben eine entscheidende Rolle. Im Zweifel sollten Reisende bereits vor dem Kauf prüfen, ob ein tierisches Produkt überhaupt ausgeführt und in das Zielland eingeführt werden darf.

    Herkunft und Zweck des Krokodilkopfes bleiben offen

    Bislang ist öffentlich nicht geklärt, woher der Krokodilkopf ursprünglich stammt und weshalb der Reisende ihn nach Italien bringen wollte. Aus den veröffentlichten Angaben der Behörden geht insbesondere nicht hervor, ob der Kopf als persönliches Souvenir gedacht war oder für einen anderen Zweck bestimmt gewesen ist. Ohne entsprechende Erkenntnisse wäre es daher voreilig, dem Reisenden einen kommerziellen Handel oder eine Verbindung zu einem größeren Schmuggelgeschäft zu unterstellen. Fest steht derzeit lediglich, dass das Präparat ohne die erforderlichen Dokumente im Gepäck gefunden und daraufhin beschlagnahmt wurde.

    Für Reisende ist der Fall damit vor allem eine deutliche Erinnerung daran, tierische Souvenirs nicht ungeprüft in den Koffer zu packen. Bei geschützten Arten können bereits einzelne Körperteile oder daraus hergestellte Produkte umfangreichen Ein- und Ausfuhrbestimmungen unterliegen. Fehlen die erforderlichen Papiere, kann das vermeintliche Urlaubsandenken nicht nur beschlagnahmt werden, sondern auch ein strafrechtliches Verfahren nach sich ziehen.

    Quellen