Grundsatzentscheidung für die Blutgewinnung bei trächtigen Stuten
Der EFTA-Gerichtshof hat eine Entscheidung getroffen, die erhebliche Auswirkungen auf die Blutgewinnung bei trächtigen Stuten in Island haben könnte. Die Entnahme von Blut zur Herstellung des Hormons PMSG ist nach Auffassung des Gerichts keine gewöhnliche landwirtschaftliche Tätigkeit, sondern ein Verfahren, das unter die europäischen Vorschriften zum Schutz von Versuchstieren fällt. Damit erhält eine seit Jahrzehnten praktizierte Form der Tiernutzung einen anderen rechtlichen Maßstab. Ein unmittelbares Verbot der sogenannten Blutfarmen ist mit dieser Entscheidung allerdings nicht verbunden.
Das am 16. September 2026 bekannt gewordene Urteil betrifft eine Branche, in der mehrere tausend Stuten zur Gewinnung eines für die Nutztierzucht verwendeten Hormons gehalten werden. PMSG, auch als eCG bezeichnet, wird während der frühen Trächtigkeit im Blut der Tiere gebildet und kann unter anderem eingesetzt werden, um Fortpflanzungszyklen bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Rindern zu steuern. Dafür wird den Stuten über mehrere Wochen regelmäßig Blut entnommen, das anschließend pharmazeutisch verarbeitet wird. Die zentrale Frage des Rechtsstreits lautete deshalb nicht, ob das Hormon grundsätzlich verwendet werden darf, sondern welchen tierschutzrechtlichen Anforderungen seine Herstellung unterliegt.
Warum Ísteka vor Gericht scheiterte
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand das isländische Pharmaunternehmen Ísteka, das die Blutgewinnung zur PMSG-Produktion betreibt. Das Unternehmen hatte argumentiert, die Entnahme sei als traditionelle landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen und falle deshalb nicht unter die besonderen Regelungen für wissenschaftliche Tierversuche. Schließlich werde diese Praxis in Island bereits seit rund vier Jahrzehnten ausgeübt. Der EFTA-Gerichtshof ließ diese Begründung jedoch nicht gelten und stellte klar, dass die langjährige Durchführung einer Tätigkeit allein keine Ausnahme von den einschlägigen Tierschutzvorschriften rechtfertigt.
Für die rechtliche Einordnung ist entscheidend, welchem Zweck die Blutentnahme dient. Bei den isländischen Stuten wird das Blut gezielt gewonnen, um daraus einen pharmazeutischen Wirkstoff herzustellen, der anschließend bei anderen Tierarten eingesetzt werden kann. Genau dieser Zusammenhang zwischen der Nutzung lebender Tiere und der Arzneimittelproduktion führt dazu, dass die europäische Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zur Anwendung kommt. Das Urteil bedeutet damit vor allem, dass die Blutgewinnung nicht allein deshalb wie eine gewöhnliche landwirtschaftliche Maßnahme behandelt werden kann, weil sie seit vielen Jahren praktiziert wird.
Wie stark werden die Stuten durch die Blutentnahme belastet?
Die praktische Durchführung der Blutgewinnung steht seit Jahren in der Kritik von Tierschutzorganisationen. Nach Angaben der Animal Welfare Foundation werden den trächtigen Stuten während der Entnahmeperiode wöchentlich rund fünf Liter Blut abgenommen. Der isländische öffentlich-rechtliche Rundfunk RÚV berichtete im September 2026 von etwa 4.000 Blutstuten auf rund 90 Betrieben und einer jährlichen Entnahmemenge von bis zu 40 Litern pro Tier, verteilt auf einen Zeitraum von acht Wochen. Diese Gesamtmenge bedeutet ausdrücklich nicht, dass den Tieren 40 Liter gleichzeitig entnommen werden, verdeutlicht aber den Umfang der wiederholten Eingriffe.
Tierschutzorganisationen kritisieren insbesondere die möglichen körperlichen Belastungen und den Stress, der durch das wiederholte Fixieren und Anstechen der Tiere entstehen kann. Ísteka verweist dagegen auf betriebliche Schutzmaßnahmen, darunter Gesundheitskontrollen vor der Blutentnahme und eine örtliche Betäubung der Einstichstelle. Ob diese Maßnahmen ausreichen, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, muss anhand der konkreten Verfahren und ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf die Tiere beurteilt werden. Das Urteil selbst enthält keine pauschale Feststellung, dass jede Blutentnahme auf einer isländischen Farm automatisch eine strafbare Tierquälerei darstellt.
Gerade diese Unterscheidung ist für eine sachliche Tierschutzdebatte wichtig. Auch bei der Diskussion über Tierversuche bei der Bundeswehr zeigt sich, dass die rechtliche Zulässigkeit eines Verfahrens von seinem Zweck, seiner Notwendigkeit und den damit verbundenen Belastungen abhängt. Ein Verfahren wird nicht allein dadurch rechtswidrig, dass Tierschutzorganisationen es ablehnen. Umgekehrt reicht die wirtschaftliche oder wissenschaftliche Bedeutung einer Tiernutzung nicht aus, um auf eine sorgfältige Prüfung der Belastungen zu verzichten.
Entscheidend wird die Frage nach Alternativen zu PMSG
Mit der Einstufung als wissenschaftliches Verfahren rückt ein Punkt stärker in den Mittelpunkt, der für die Zukunft der Blutgewinnung besonders wichtig werden könnte: die Prüfung möglicher Alternativen. Die europäische Tierversuchsrichtlinie verlangt, bei der Genehmigung entsprechender Projekte zu berücksichtigen, ob eine wissenschaftlich zufriedenstellende Methode zur Verfügung steht, die ohne den Einsatz lebender Tiere auskommt. Darüber hinaus müssen unter anderem die Belastungen für die Tiere und der Zweck des Verfahrens bewertet werden. Die Behörden müssen deshalb prüfen, ob die Blutgewinnung unter diesen Voraussetzungen weiterhin genehmigungsfähig ist.
Eine solche Prüfung bedeutet allerdings nicht, dass jede theoretisch denkbare Alternative automatisch zum Verbot der bisherigen Methode führt. Entscheidend ist, ob eine andere Methode für den vorgesehenen Zweck wissenschaftlich geeignet ist und die rechtlichen Anforderungen erfüllt. Ebenso wenig lässt sich aus der bloßen Existenz alternativer Verfahren ableiten, dass sämtliche Anwendungen von PMSG bereits vollständig ersetzt werden könnten. Wer ein Verbot fordert, muss diese Fragen ebenso berücksichtigen wie diejenigen, die an der bisherigen Produktionsweise festhalten möchten.
Die Debatte berührt damit einen grundsätzlichen Konflikt zwischen wirtschaftlicher Tiernutzung, veterinärmedizinischen Anforderungen und Tierschutz. Ähnliche Auseinandersetzungen entstehen auch in anderen Bereichen der Tierhaltung, etwa bei der Diskussion über Pelztierfarmen in Finnland und mögliche EU-Verbote. Dabei wird häufig zunächst öffentlich über ein vollständiges Verbot gestritten, obwohl die eigentliche rechtliche Entscheidung wesentlich differenziertere Fragen betrifft. Im Fall der isländischen Blutstuten geht es zunächst darum, ob die bisherige Praxis nach den nun maßgeblichen Vorschriften ausreichend geprüft und genehmigt wurde.
Bestehende Genehmigung steht vor einer rechtlichen Prüfung
Besondere Bedeutung erhält die Entscheidung durch eine Genehmigung, die die isländische Lebensmittel- und Veterinärbehörde Matvælastofnun am 13. Mai 2026 an Ísteka erteilte. Dabei handelte es sich um eine bedingte Betriebserlaubnis für die Blutentnahme bei trächtigen Stuten. Tierschutzorganisationen gingen gegen diese Entscheidung vor und verlangten eine Aufhebung beziehungsweise erneute Überprüfung. Das zuständige Ministerium wies die Verwaltungsbeschwerde im August jedoch zurück, weil es den Beschwerdeführern die erforderliche Beteiligtenstellung absprach.
Das Gutachten des EFTA-Gerichtshofs verändert nun die rechtliche Ausgangslage für das zugrunde liegende Gerichtsverfahren. Der Gerichtshof beantwortete Fragen des Bezirksgerichts Südland zur Anwendung der europäischen Tierversuchsrichtlinie, entschied aber nicht selbst abschließend über die Betriebserlaubnis von Ísteka. Diese Aufgabe liegt weiterhin bei den zuständigen isländischen Gerichten und Behörden, die die rechtliche Einordnung berücksichtigen müssen. Für das Unternehmen bedeutet dies zunächst keine automatische Betriebsschließung, wohl aber eine verbindliche Klärung der maßgeblichen europäischen Rechtsvorschriften.
Ísteka erklärte nach Bekanntwerden der Entscheidung, dass der Betrieb auf Grundlage der bestehenden Genehmigung fortgesetzt werde. Diese Haltung ist rechtlich nicht gleichbedeutend mit einer Bestätigung sämtlicher bisheriger Genehmigungsvoraussetzungen. Vielmehr muss sich im weiteren Verfahren zeigen, ob die Erlaubnis den Anforderungen entspricht, die sich aus der Einstufung der Blutentnahmen als wissenschaftliches Verfahren ergeben. Damit liegt die eigentliche praktische Bewährungsprobe des Urteils noch vor den zuständigen Stellen in Island.
Ein Erfolg für den Tierschutz, aber kein Verbot der Blutfarmen
Die Animal Welfare Foundation bewertet die Entscheidung als wichtigen Erfolg für den Schutz der betroffenen Stuten. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, weil die Blutentnahme künftig nicht mehr allein mit dem Verweis auf eine traditionelle landwirtschaftliche Praxis aus dem Anwendungsbereich der Tierversuchsrichtlinie herausgehalten werden kann. Allerdings sollte zwischen dem juristischen Erfolg einer Tierschutzorganisation und den tatsächlichen Folgen für die Tiere unterschieden werden. Aus einer strengeren rechtlichen Einstufung ergibt sich noch nicht zwangsläufig, dass sämtliche bisherigen Verfahren eingestellt werden müssen.
Ebenso wenig lässt sich aus dem Urteil eine generelle Verurteilung landwirtschaftlicher Tiernutzung ableiten. Die Entscheidung betrifft einen konkret abgegrenzten Sachverhalt: die wiederholte Blutentnahme bei trächtigen Stuten zur pharmazeutischen Herstellung eines Hormons. Ob die Blutgewinnung unter verbesserten Bedingungen weiterhin erlaubt werden kann oder ob verfügbare Alternativen eine Fortsetzung ausschließen, hängt von den gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen und ihrer Anwendung im Einzelfall ab. Eine sachliche Auseinandersetzung sollte deshalb weder die Belastungen der Tiere verharmlosen noch bereits ein vollständiges Verbot verkünden, das der Gerichtshof gar nicht ausgesprochen hat.
Für GERATI zeigt dieser Fall, wie entscheidend die Unterscheidung zwischen tatsächlichen Missständen, rechtlichen Anforderungen und politischen Forderungen ist. Tierschutzorganisationen dürfen problematische Verfahren kritisieren und strengere Kontrollen verlangen, müssen aber ebenso die Grenzen gerichtlicher Entscheidungen anerkennen. Unternehmen wiederum können sich nicht darauf verlassen, dass eine über Jahrzehnte etablierte Praxis allein aufgrund ihrer Tradition dauerhaft von neuen oder anders ausgelegten rechtlichen Anforderungen ausgenommen bleibt. Entscheidend ist am Ende nicht, welche Seite die lautesten Schlagzeilen produziert, sondern ob die konkreten Verfahren wissenschaftlich, rechtlich und tierschutzfachlich Bestand haben.
Das Urteil des EFTA-Gerichtshofs ist deshalb vor allem eines: eine deutliche Klarstellung der rechtlichen Verantwortung bei der Blutgewinnung auf isländischen Farmen. Für die Stuten wird sich seine tatsächliche Bedeutung erst daran messen lassen, wie die zuständigen Behörden und Gerichte die Vorschriften künftig anwenden. Die bloße Einstufung als wissenschaftliches Verfahren verändert noch keine Haltungsbedingungen und beendet keine Blutentnahme. Sie schafft jedoch die Grundlage dafür, dass Notwendigkeit, Alternativen und Belastungen nach den dafür vorgesehenen europäischen Maßstäben geprüft werden müssen.
Quellen
- EFTA-Gerichtshof / EUR-Lex – Ersuchen um ein Gutachten in der Rechtssache Ísteka gegen die isländische Lebensmittel- und Veterinärbehörde (E-24/25) – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:E2025P0024
- RÚV – Blóðmerahald og starfsemi Ísteka ekki eins og mjólkurbú og ostagerð að mati EFTA – https://www.ruv.is/frettir/innlent/2026-09-16-blodmerahald-og-starfsemi-isteka-ekki-eins-og-mjolkurbu-og-ostagerd-ad-mati-efta-487255
- Animal Welfare Foundation – EFTA-Gerichtshof stärkt Schutz von Blutstuten in Island – https://www.animal-welfare-foundation.org/einsatzberichte/bericht/efta-gerichtshof-staerkt-schutz-von-blutstuten-in-island
- Isländisches Ministerium – Verwaltungsentscheidung zur Genehmigung der Blutentnahme bei trächtigen Stuten – https://www.stjornarradid.is/raduneyti/utanrikisraduneytid/utanrikisradherra/stok-raeda-utanrikirradherra/stjornsyslukaera-vegna-akvordunar-matvaelastofnunar-um-veitingu-leyfis-til-blodtoku-ur-fylfullum-hryssum/
- EFTA-Überwachungsbehörde – Iceland in breach of EEA rules on the protection of animals used for scientific purposes as regards the blood collection from pregnant mares – https://www.eftasurv.int/newsroom/updates/iceland-breach-eea-rules-protection-animals-used-scientific-purposes-regards-blood
- oe24.at – Urteil zu Blutfarmen in Island stärkt den Tierschutz – https://www.oe24.at/a/urteil-zu-blutfarmen-in-island-staerkt-den-tierschutz-900123570
- Hofreitschule – Blutstuten in Island: Warum trächtige Stuten zum Fall für Europas Tierschutzrecht wurden – https://hofreitschule.news/2026/09/blutstuten-in-island-efta-gerichtshof-staerkt-tierschutz/
