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Stallpflicht für Geflügel in den Niederlanden: Schutzmaßnahmen nach drei Ausbrüchen

KI-generiertes Symbolbild zur Stallpflicht für Geflügel in den Niederlanden: braune Hennen im Stall mit der Überschrift „Rund 51.000 Hennen: Tötung angeordnet“.

Die Niederlande haben nach drei Vogelgrippeausbrüchen innerhalb weniger Tage eine landesweite Stall- und Abschirmpflicht eingeführt. Landwirtschaftsstaatssekretär Silvio Erkens kündigte das Maßnahmenpaket am 28. Oktober 2026 an. Zugleich wurden die Regeln für Besuche in Vogelhaltungen und für Ausstellungen verschärft. Für Halter ist dabei eine Unterscheidung entscheidend: Gewerblich gehaltene Vögel müssen grundsätzlich in den Stall, während für privat gehaltene Risikovögel wie Hobbyhühner eine Abschirmpflicht gilt.

Stall oder Abschirmung: Die Haltungsform entscheidet

Die Stallpflicht erfasst grundsätzlich alle gewerblich gehaltenen Vögel. Ausgenommen sind gewerblich gehaltene Fasane und Laufvögel, für die wegen der praktischen Schwierigkeiten einer Aufstallung lediglich eine Abschirmpflicht vorgesehen ist. Auch nicht gewerblich gehaltene Risikovögel müssen abgeschirmt werden, ohne dass für sie eine Stallpflicht gilt. Ein privater Hühnerbestand fällt damit unter eine andere Vorgabe als ein gewerblicher Bestand; von Schutzmaßnahmen ausgenommen ist er deshalb jedoch nicht.

Erkens begründet den Eingriff damit, Kontakte zwischen gehaltenen Vögeln und möglicherweise infizierten Wildvögeln möglichst weitgehend zu begrenzen. Er räumt zugleich ein, dass Betriebe mit Freilandhaltung und Hobbyhalter besonders stark betroffen seien. Als Anlass nennt die Regierung die Nachweise vom 26. Oktober in Lutjegast, vom 27. Oktober in Middelie und vom 28. Oktober in Grootegast. Hinzu kommen ihrer Einschätzung zufolge Ausbrüche in anderen EU-Staaten und jüngste Funde infizierter Wildvögel; der begonnene Vogelzug könne das Verbreitungsrisiko zusätzlich erhöhen.

Grootegast: Tötung angeordnet und Transporte eingeschränkt

In Grootegast in der Gemeinde Westerkwartier, Provinz Groningen, wurde die Vogelgrippe auf einem Legehennenbetrieb festgestellt. Das Landwirtschaftsministerium ordnete daraufhin an, die rund 51.000 Tiere des Standorts durch die niederländische Lebensmittel- und Warenüberwachungsbehörde NVWA töten zu lassen. Die Mitteilung vom 28. Oktober beschreibt damit eine angeordnete Maßnahme. Einen bereits abgeschlossenen Vollzug meldet sie nicht.

Um den betroffenen Standort wurde eine Beschränkungszone mit einem Radius von zehn Kilometern eingerichtet, zu der eine Drei-Kilometer-Schutzzone gehört. In der Zehn-Kilometer-Zone liegen 16 Geflügelbetriebe; einige Betriebe befinden sich zugleich im Beschränkungsgebiet des Ausbruchs von Lutjegast. Von Standorten mit Vögeln dürfen innerhalb der gesamten Zone keine Vögel, Bruteier oder Konsumeier abtransportiert werden, außerdem ist die Abfuhr von Vogelmist und gebrauchter Einstreu untersagt. Andere Tiere und deren Erzeugnisse dürfen solche Standorte unter strengen Hygieneauflagen weiterhin erreichen oder verlassen. Damit reichen die praktischen Folgen über die Unterbringung der Vögel hinaus bis in die Abläufe bei Transport und Entsorgung.

Für die Ein-Kilometer-Zone und die Drei-Kilometer-Zone rund um den betroffenen Standort nennt das Landwirtschaftsministerium jeweils einen Geflügelbetrieb. Die Betriebe in diesen beiden Zonen werden von der NVWA gezielt überprüft. Diese räumlich ausgerichteten Kontrollen ergänzen die Untersuchung möglicher Transportkontakte, bei der die Verbindungen zum betroffenen Betrieb im Mittelpunkt stehen. Den Verlauf der Zehn-Kilometer-Zone können Halter im Tierseuchen-Kartenportal der niederländischen Unternehmensbehörde RVO nachsehen und damit prüfen, ob ihr Standort innerhalb des Transportbeschränkungsgebiets liegt.

Besuche nur bei notwendigem Anlass

Landesweit sind Besuche in Vogelunterkünften nur noch zulässig, wenn sie für die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit, das Tierwohl oder die Gesundheit der dort anwesenden Menschen notwendig sind. Dabei gelten ein Hygieneprotokoll und eine Registrierungspflicht für Besucher. Hinzu kommt ein vollständiges Ausstellungsverbot für Risikovögel in den Niederlanden. Die Zugangsbeschränkung und das Ausstellungsverbot betreffen damit unterschiedliche Situationen: den Besuch einer Haltung einerseits und das Zusammenbringen von Risikovögeln zu Ausstellungszwecken andererseits.

Dass Vogelgrippe auch außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe Schutzmaßnahmen auslösen kann, zeigte bereits der von GERATI beschriebene Virusnachweis im Schweriner Zoo. Dort war ein tot aufgefundener Schwarzhalsschwan positiv untersucht worden. In der Folge wurden unter anderem Hygieneregeln verstärkt und Tierbereiche zusätzlich kontrolliert. Der damalige Fall betrifft eine andere Einrichtung und einen anderen Ausbruch, macht aber den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Vogelhaltung, Virusnachweis und konkreten Schutzvorkehrungen anschaulich.

Kontaktwege prüfen, Impfpflicht vorbereiten

Für Grootegast untersucht die NVWA außerdem mögliche riskante Kontakte des betroffenen Betriebs. Sie prüft, ob vor der Meldung Geflügel oder Erzeugnisse zum Standort beziehungsweise von dort weg transportiert wurden. Bei Bedarf sollen zusätzliche Probenahmen oder die Sperrung eines Kontaktbetriebs folgen. Parallel arbeitet das Landwirtschaftsministerium mit der Branche an einem Plan für eine verpflichtende Impfung von Legegeflügel und am Abbau von Handelshemmnissen. Erkens will diesen Plan Ende 2026 dem Parlament vorlegen; eine bereits eingeführte Impfpflicht kündigt die Mitteilung damit nicht an.

Quellen

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