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Wien / Österreich
Die Einstweilige Verfügung gegen Maximilian Hardegg markiert eine neue Eskalationsstufe im öffentlich ausgetragenen Konflikt zwischen einem Schweinemastbetrieb und einer Tierrechtsorganisation. Während in der Vergangenheit häufig die Veröffentlichungen von Undercover-Recherchen im Zentrum juristischer Auseinandersetzungen standen, richtet sich die aktuelle gerichtliche Entscheidung gegen öffentliche Aussagen eines Betriebsinhabers.
Im Kern geht es um die Frage: Wo endet legitime Kritik – und wo beginnt rufschädigende Tatsachenbehauptung? Das Handelsgericht Wien hat hierzu eine vorläufige, aber deutliche Antwort formuliert.
Hintergrund: Die Vorwürfe rund um die Schweinehaltung in Hardegg
Mitte November 2025 veröffentlichte der VGT (Verein Gegen Tierfabriken) Videomaterial aus einem Schweinemastbetrieb in Hardegg. Die Aufnahmen sollen massive Missstände dokumentieren. Zu sehen sind laut Darstellung des Vereins unter anderem Mitarbeiter, die Schweine misshandeln – darunter das Schlagen fixierter Tiere sowie der Einsatz von Elektroschocks. Zusätzlich wird von Verletzungen bei Schweinen berichtet, die mehrheitlich auf Vollspaltenboden gehalten worden seien.
Der betroffene Betrieb wurde öffentlich als „Schweinefabrik Hardegg“ bezeichnet. Der Eigentümer, Maximilian Hardegg, wies die Vorwürfe zurück und stellte zeitweise sogar infrage, ob die veröffentlichten Aufnahmen tatsächlich aus seinem Betrieb stammen. Der Verein reagierte darauf mit einer eigenen Darstellung einer Beweiskette.
In der Folge bestätigten Behörden die Notwendigkeit behördlicher Maßnahmen. Die zuständige BH Hollabrunn verhängte einen Maßnahmenkatalog mit 20 Auflagen. Zudem wurde dem Betrieb das AMA-Gütesiegel entzogen – ein erheblicher Reputationsverlust für einen landwirtschaftlichen Betrieb, der sich zuvor als Vorzeigebetrieb präsentieren konnte.
Eskalation: Die Bezeichnung als „terroristische Vereinigung“
Parallel zur öffentlichen Debatte über Tierhaltung und Missstände verlagerte sich der Konflikt auf eine persönliche Ebene. Maximilian Hardegg bezeichnete den Verein öffentlich als „terroristische Vereinigung“ und warf ihm vor, mit unseriösen Methoden zu arbeiten.
Diese Aussagen führten letztlich zu einem gerichtlichen Verfahren vor dem Handelsgericht Wien. Dabei ging es nicht um die ursprünglichen Tierhaltungs-Vorwürfe, sondern ausschließlich um die Frage, ob diese Bezeichnungen zulässig sind.
Hardegg argumentierte vor Gericht, es handle sich bei der Formulierung um ein Werturteil im Rahmen einer zugespitzten öffentlichen Debatte. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht.
Gerichtliche Bewertung: Rufschädigende Tatsachenbehauptung
Das Handelsgericht Wien erließ eine einstweilige Verfügung gegen den Betriebsinhaber. Ihm wurde untersagt, den Verein bis zur endgültigen Entscheidung über die Unterlassungsklage weiterhin als „terroristische Vereinigung“ zu bezeichnen.
Entscheidend war die juristische Einordnung der Aussage. Das Gericht sah in der Gesamtschau nicht bloß eine polemische Meinungsäußerung, sondern eine rufschädigende Tatsachenbehauptung. Der Begriff „terroristische Vereinigung“ impliziert strafrechtlich relevantes Verhalten und ist daher keine bloße rhetorische Zuspitzung, sondern eine schwerwiegende Zuschreibung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, entfaltet jedoch bis zur endgültigen Entscheidung unmittelbare Wirkung.
Bedeutung der Einstweiligen Verfügung gegen Maximilian Hardegg
Die Einstweilige Verfügung gegen Maximilian Hardegg ist juristisch bemerkenswert, weil sie die Diskussion von der Sachebene auf die Ebene der Persönlichkeitsrechte verlagert. Während in Tierschutzdebatten häufig Betriebe gegen Veröffentlichungen vorgehen, dreht sich die aktuelle Konstellation um die Frage, wie weit ein kritisierter Unternehmer in seiner öffentlichen Gegenwehr gehen darf.
Das Gericht macht deutlich: Auch im Rahmen hitziger Debatten gelten rechtliche Grenzen. Wer einer Organisation faktisch terroristische Strukturen unterstellt, bewegt sich nicht mehr im Schutzbereich bloßer Meinungsfreiheit, wenn dadurch ein strafrechtlich relevanter Eindruck entsteht.
Medienwirkung und öffentliche Wahrnehmung
Der Konflikt zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und radikalen Tierrechtsorganisationen ist seit Jahren medial präsent. Die Veröffentlichung von Missständen erzeugt regelmäßig hohe öffentliche Aufmerksamkeit, insbesondere wenn Bild- oder Videomaterial drastische Szenen zeigt.
Gleichzeitig stehen Organisationen wie der VGT unter dem Vorwurf, mit zugespitzten Formulierungen und emotionalen Bildern bewusst Druck auf Betriebe auszuüben. Der Begriff „terroristische Vereinigung“ stellt jedoch eine qualitative Eskalation dar, da er die Organisation in die Nähe extremistischer oder strafbarer Strukturen rückt.
Mit der gerichtlichen Entscheidung wird signalisiert, dass persönliche Diffamierungen kein legitimes Mittel der Verteidigung sind.
Tierhaltung als strukturelles Problem
Unabhängig vom juristischen Teil des Konflikts bleibt die Frage der Tierhaltung im Zentrum der Debatte. Die Kritik an der Haltung auf Vollspaltenboden ist seit Jahren ein zentrales Thema in Österreich und Deutschland. Tierrechtsorganisationen argumentieren, dass diese Form der Haltung systematisch zu Verletzungen und Verhaltensstörungen führe.
Betriebsinhaber hingegen verweisen auf die geltenden gesetzlichen Mindeststandards und betonen, dass wirtschaftliche Rahmenbedingungen oft keinen schnellen Strukturwandel zulassen.
Der Fall Hardegg zeigt exemplarisch, wie schnell eine betriebliche Krise zu einer öffentlichen Grundsatzdebatte über Landwirtschaft werden kann.
Das Spannungsfeld zwischen Aufklärung und Rufschutz
Die Einstweilige Verfügung gegen Maximilian Hardegg verdeutlicht ein Grundproblem moderner Mediengesellschaften: Auf der einen Seite steht das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an Information über Missstände in der Lebensmittelproduktion. Auf der anderen Seite steht der Schutz der Reputation einzelner Personen und Betriebe.
Radikale Tierrechtsorganisationen berufen sich regelmäßig auf ihre gemeinnützige Aufgabe, Missstände aufzudecken und Konsumentinnen und Konsumenten zu informieren. Betriebe hingegen sehen sich durch zugespitzte Kampagnen wirtschaftlich bedroht.
Die gerichtliche Entscheidung macht deutlich, dass auch in diesem Spannungsfeld juristische Leitplanken gelten.
Noch nicht rechtskräftig: Wie geht es weiter?
Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, kann es im weiteren Verfahren zu einer inhaltlichen Neubewertung kommen. Die endgültige Entscheidung im Hauptverfahren zur Unterlassungsklage wird darüber befinden, ob die untersagte Bezeichnung dauerhaft unzulässig bleibt.
Unabhängig davon hat die Entscheidung bereits jetzt eine Signalwirkung. Sie stärkt die Position jener, die sich gegen pauschale Diffamierungen wehren, und erinnert zugleich daran, dass Kritik sachlich geführt werden muss.
Fazit: Juristische Klarstellung in aufgeheizter Debatte
Die Einstweilige Verfügung gegen Maximilian Hardegg steht exemplarisch für die zunehmende Verrechtlichung gesellschaftlicher Konflikte rund um Tierhaltung und Landwirtschaft. Während die eigentlichen Vorwürfe – Misshandlungen, behördliche Auflagen, Entzug von Gütesiegeln – weiterhin politisch und gesellschaftlich diskutiert werden, hat das Gericht einen klaren Punkt gesetzt:
Persönliche Angriffe mit strafrechtlicher Konnotation überschreiten die Grenze zulässiger Meinungsäußerung.
Der Konflikt zwischen landwirtschaftlicher Praxis und Tierschutz wird damit nicht beendet. Aber er wird um eine juristische Dimension ergänzt, die künftig bei öffentlichen Stellungnahmen berücksichtigt werden muss.
Quellen:
- VGT.at – Handelsgericht Wien: Einstweilige Verfügung gegen Skandal-Schweinefabrik Hardegg – https://vgt.at/de/aktuelles/detailseite/8772/handelsgericht-wien:-einstweilige-verfuegung-gegen-skandal-schweinefabrik-hardegg.html
- GERATI – Niederlage für Soko Tierschutz vor dem Landgericht Augsburg – https://gerati.de/2026/02/08/soko-tierschutz-urteil-augsburg-sy4v/
