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Schlagwort: Wolfsangriffe auf Nutztiere

  • Wolfsrisse im Hochwald: Zwei Fälle und neue Abschussregeln

    Wolfsrisse im Hochwald: Zwei Fälle und neue Abschussregeln

    Bei Greimerath ist Mitte August ein erst sieben Tage altes Kalb durch einen Wolf getötet worden. Wenige Wochen später sollen rund zehn Kilometer entfernt elf Schafe einem weiteren Wolfsangriff zum Opfer gefallen sein. Während der erste Fall inzwischen auch in der amtlichen Nachweisliste des Landes dokumentiert und einem Wolfsindividuum zugeordnet ist, stammt die Angabe zum zweiten Fall aus der Berichterstattung des Trierischen Volksfreunds. Die Vorfälle rücken damit erneut die Frage in den Mittelpunkt, wann der Schutz von Nutztieren einen Eingriff gegen einen Wolf rechtfertigt.

    Wolfsriss bei Greimerath amtlich bestätigt

    Das tote Kalb wurde am 13. August 2026 in der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell im Kreis Trier-Saarburg gefunden. Das Koordinationszentrum Luchs und Wolf Rheinland-Pfalz führt den Vorfall inzwischen als bestätigten Weidetierschaden und ordnet ihn dem Wolf GW4834m aus der mitteleuropäischen Flachlandpopulation zu. Damit steht bei diesem Fall nicht nur fest, dass ein Wolf beteiligt war, sondern inzwischen auch, welches Individuum nachgewiesen wurde.

    Nach Angaben des Trierischen Volksfreunds kam es knapp drei Wochen später rund zehn Kilometer entfernt zu einem weiteren Angriff, bei dem elf Schafe getötet worden sein sollen. Eine entsprechende amtliche Veröffentlichung dieses zweiten Vorfalls findet sich derzeit jedoch nicht in der öffentlich zugänglichen KLUWO-Liste. Deshalb lässt sich aus den bislang verfügbaren Quellen auch nicht ableiten, dass in beiden Fällen derselbe Wolf verantwortlich war.

    Für Weidetierhalter geht es bei solchen Ereignissen nicht allein um den finanziellen Verlust einzelner Tiere. Wiederholte Angriffe stellen auch die Frage, wie wirksam Herdenschutzmaßnahmen unter den jeweiligen örtlichen Bedingungen sind und wie schnell Behörden auf weitere Schäden reagieren können. Ein bestätigter Wolfsriss bedeutet dabei allerdings nicht automatisch, dass unmittelbar ein bestimmter Wolf geschossen werden darf.

    Bundesjagdrecht für den Wolf gilt bereits seit April

    Beim rechtlichen Rahmen hat sich 2026 eine entscheidende Veränderung ergeben. Der Deutsche Bundestag beschloss am 5. März 2026 die Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz. Die neuen bundesrechtlichen Regelungen gelten seit April 2026 und schaffen für die Länder einen erweiterten Rahmen für den Umgang mit Wolfsbeständen und schadensstiftenden Tieren.

    Damit handelt es sich nicht mehr lediglich um einen politischen Gesetzentwurf. Rheinland-Pfalz arbeitet inzwischen daran, sein Landesjagdrecht an die neuen bundesrechtlichen Möglichkeiten anzupassen. Der Wolf soll ausdrücklich in das Landesjagdgesetz aufgenommen werden; zugleich sind landesspezifische Regelungen zum Wolfsmanagement vorgesehen.

    Der aktuelle Entwurf befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Nach Angaben des zuständigen Ministeriums soll das neue Landesjagdgesetz gemeinsam mit den nachgelagerten Regelungen zum 1. April 2027 in Kraft treten. Bis dahin gelten bereits die unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Vorschriften, während die vorgesehenen zusätzlichen Landesregelungen noch nicht in Kraft sind.

    Neue Regeln könnten Eingriffe deutlich erleichtern

    Besonders relevant für Nutztierhalter ist die geplante Regelung für schadensstiftende Wölfe. Nach den veröffentlichten Plänen soll eine Entnahme unter bestimmten Voraussetzungen auch unabhängig von der regulären Jagdzeit möglich sein. Entscheidend bleibt jedoch, was im konkreten Schadensfall festgestellt wurde und welche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Das Land sieht für Fälle mit gerissenen Nutztieren eine besondere Regelung vor: Wird durch einen vom Land bestellten Sachverständigen festgestellt, dass ein Wolf den Schaden verursacht und dabei der zumutbare Herdenschutz überwunden hat, soll die Jagd im betroffenen Jagdbezirk und in unmittelbar angrenzenden Jagdbezirken zeitlich begrenzt ermöglicht werden. Nach dem derzeitigen Entwurf soll diese Möglichkeit höchstens sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden bestehen und enden, sobald ein Wolf erlegt wurde. Diese Regelung ist jedoch Teil des noch nicht in Kraft getretenen neuen Landesrechts.

    Für die aktuellen Wolfsrisse im Hochwald bedeutet das deshalb nicht automatisch eine unmittelbare Abschussentscheidung. Die konkreten Umstände eines Risses, der vorhandene Herdenschutz und die jeweils geltende Rechtslage müssen weiterhin berücksichtigt werden.

    Abschussgenehmigungen bleiben rechtlich überprüfbar

    Auch die neue Rechtslage beendet mögliche juristische Auseinandersetzungen nicht. Eine behördliche Entscheidung zur Entnahme eines Wolfs kann weiterhin gerichtlich überprüft werden. Bereits andere Verfahren zeigen, dass eine Abschussgenehmigung trotz behördlicher Begründung rechtlich angegriffen werden kann.

    GERATI berichtete zudem über einen weiteren Fall, bei dem die Abschussgenehmigung für Wolf GW1896m anschließend Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens wurde. Das verdeutlicht den Unterschied zwischen einem dokumentierten Nutztierschaden, einer behördlichen Entscheidung und deren endgültiger rechtlicher Beständigkeit.

    Hochwald wird zum Prüfstein für das neue Wolfsmanagement

    Der bestätigte Wolfsriss bei Greimerath liefert einen konkreten Anlass, die Entwicklung im Hochwald weiter genau zu beobachten. Gleichzeitig darf aus der räumlichen Nähe verschiedener Ereignisse nicht automatisch geschlossen werden, dass immer dasselbe Wolfsindividuum verantwortlich ist. Dafür sind eindeutige Nachweise notwendig.

    Für Nutztierhalter wird entscheidend sein, ob die neuen gesetzlichen Möglichkeiten künftig tatsächlich zu schnelleren und zugleich rechtssicheren Entscheidungen führen. Die Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht schafft zwar neue Handlungsmöglichkeiten, sie beseitigt aber nicht die Notwendigkeit einer belastbaren Bewertung jedes einzelnen Schadensfalls. Gerade Regionen mit wiederkehrenden Nutztierschäden werden zeigen, ob der neue Rechtsrahmen in der Praxis hält, was sich der Gesetzgeber davon verspricht.

    Quellen