Der letzte bei einem Zürcher Halter verbliebene Hund muss im öffentlichen Raum dauerhaft an der Leine bleiben. Der Mann hat die angeordnete Leinenpflicht vor dem Zürcher Verwaltungsgericht erfolglos angefochten. Das Gericht beurteilte die ursprünglich für fünf Hunde verfügte Maßnahme als verhältnismäßig, wie Keystone-SDA am 2. November 2026 auf Nau.ch berichtete. Vier der Tiere waren inzwischen definitiv beschlagnahmt worden und sollen an neue Halter vermittelt werden.
Wiederholte Angriffe und vier Fälle mit Verletzungen
Zwischen August 2025 und April 2026 hatten die fünf Hunde wiederholt Menschen, andere Hunde und weitere Tiere verängstigt und angegriffen. In vier Fällen kam es nach der von Keystone-SDA wiedergegebenen Darstellung des Urteils nachweislich zu Verletzungen. Das Veterinäramt hatte bereits im Januar 2026 eine generelle Leinenpflicht im öffentlichen Raum angeordnet. Die Maßnahme stand damit im Zusammenhang mit einer Reihe von Vorfällen und nicht lediglich mit einer einzelnen Begegnung.
Die Gesundheitsdirektion hielt dem Halter Uneinsichtigkeit vor. Er habe das Verhalten seiner Hunde teilweise gerechtfertigt oder heruntergespielt und die Tiere weiterhin ohne Leine laufen lassen. Nach einem weiteren Beißvorfall ordnete das Veterinäramt im April 2026 die vorsorgliche Beschlagnahmung aller fünf Hunde an. Wenige Wochen später entschied es, vier Tiere definitiv zu beschlagnahmen und weiterzuvermitteln. Damit folgte auf die zunächst angeordnete Sicherung beim Ausführen die Wegnahme der Tiere.
Rückgabe eines Hundes bedeutete keine Rückkehr zum Freilauf
Den fünften Hund erhielt der Mann unter Auflagen zurück. Dazu gehörten sowohl eine Leinenpflicht als auch eine Ausbildungspflicht. Seine nun erfolglose Anfechtung vor dem Verwaltungsgericht richtete sich gegen die Leinenpflicht. Für den Alltag ist deren räumlicher Umfang entscheidend: Die Verpflichtung gilt im öffentlichen Raum generell und beschränkt sich nicht auf einzelne unübersichtliche Stellen. Die Rückgabe erlaubte dem Halter somit, diesen Hund wieder bei sich zu halten, aber nicht, ihn dort frei laufen zu lassen.
Warum der Umfang einer Leinenpflicht einen Unterschied macht
Dass eine Leinenpflicht auch enger gefasst werden kann, erläuterte die Zürcher Gesundheitsdirektion in einem anderen, älteren Verfahren mit dem Aktenzeichen GD_57-2015. Ihre veröffentlichte Zusammenfassung beschreibt eine räumlich begrenzte Leinenpflicht für nicht überschaubares Gelände als mögliche verhältnismäßige Maßnahme. Als offen und überschaubar wird dort Gelände mit uneingeschränkter Sicht im Umkreis von mindestens 100 Metern beschrieben, sodass sich Menschen oder Tiere nicht unbemerkt nähern können. Dieser andere Fall veranschaulicht den praktischen Unterschied zwischen einer partiellen Auflage und der hier bestätigten generellen Verpflichtung im öffentlichen Raum.
Der ältere Entscheid betont außerdem die Verantwortung beim Führen eines Hundes: Menschen und andere Tiere dürfen weder gefährdet noch belästigt oder in der Nutzung frei zugänglichen Raums beeinträchtigt werden. Sichtkontakt zum Hund gehört nach dieser Darstellung zu den grundlegenden Anforderungen. Der behördliche Umgang mit auffälligen Tieren beschäftigt auch andere Kommunen, wie GERATI im Zusammenhang mit gefährlich eingestuften Hunden in Weißenfels berichtet hat. Im Zürcher Fall geht die bestätigte Auflage über bloßen Sichtkontakt hinaus: Auch auf übersichtlichen öffentlichen Flächen bleibt für den beim Halter verbliebenen Hund die Leine vorgeschrieben.
Quellen
- nau.ch – Zürcher Gericht will Leinenpflicht für fünf gefährliche Hunde – Nau.ch – https://www.nau.ch/news/schweiz/zurcher-gericht-will-leinenpflicht-fur-funf-gefahrliche-hunde-67196715
- zh.ch – 0314 | Kanton Zürich – https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/rekursentscheide/rekursentscheide-definition/0314.html
