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Schlagwort: Tigerbabys eingeschläfert

  • Tigerbabys eingeschläfert: Staatsanwaltschaft Leipzig stellt Verfahren ein

    Tigerbabys eingeschläfert: Staatsanwaltschaft Leipzig stellt Verfahren ein

    Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat das Ermittlungsverfahren gegen den Zoodirektor und den leitenden Zootierarzt wegen der Einschläferung von drei Amurtiger-Jungtieren eingestellt. Nach ihrer Bewertung bestand kein hinreichender Tatverdacht für eine Tötung ohne vernünftigen Grund nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz. Entscheidend war die Frage, ob der Zoo früher hätte eingreifen und die Tiere per Hand aufziehen müssen.

    Yushka wandte sich von ihrem ersten Wurf ab

    Die Amurtigerin Yushka brachte im August 2025 erstmals drei Jungtiere im Zoo Leipzig zur Welt. Zunächst kümmerte sie sich um den Nachwuchs und leckte die Tiere trocken. Kurz darauf verließ sie die Box jedoch und zeigte auch nach einem erneuten Kontaktversuch kein dauerhaftes Interesse mehr an den Jungtieren.

    Der Zoo wartete zunächst ab, weil eine natürliche Aufzucht weiterhin möglich erschien. Als die Tiere schließlich aus der Wurfkiste genommen und untersucht wurden, waren sie nach der späteren Darstellung der Staatsanwaltschaft stark dehydriert, unterkühlt und kreislaufgeschwächt. Bei einem Teil der Jungtiere war der Schluckreflex bereits beeinträchtigt. Die Staatsanwaltschaft bewertete eine selbstständige Nahrungsaufnahme zu diesem Zeitpunkt als nicht mehr realistisch.

    Der leitende Zootierarzt begründete die Entscheidung damit, den Tieren ein weiteres Leiden durch Verhungern zu ersparen. Damit rückte nicht nur die konkrete Tötung, sondern auch die Entscheidung gegen eine frühere Handaufzucht in den Mittelpunkt.

    Staatsanwaltschaft sieht keinen strafbaren Verstoß

    Die Ermittler kamen nun zu dem Ergebnis, dass weder die Einschläferung selbst noch das Unterlassen einer früheren Handaufzucht einen ausreichenden Tatverdacht begründeten. Eine frühere Entnahme aus der Wurfkiste hätte zwar möglicherweise das Überleben der Jungtiere ermöglicht. Sie hätte nach der Bewertung der Staatsanwaltschaft aber zugleich das Ziel der natürlichen Aufzucht gefährdet, das sie im konkreten Fall gegenüber einer Handaufzucht vorrangig bewertete.

    Eine Handaufzucht ist nicht automatisch die bessere Lösung. Nach der fachlichen Bewertung, auf die die Staatsanwaltschaft verwies, können mit ihr mögliche Verhaltensstörungen und eine fehlende Sozialisierung verbunden sein. Diese Gesichtspunkte gehörten zur Abwägung über eine Handaufzucht im konkreten Fall.

    Die Entscheidung für die natürliche Aufzucht und das Abwarten bewertete die Staatsanwaltschaft im Leipziger Fall als fachlich und medizinisch vertretbar. Bei der Untersuchung waren die Tiere stark geschwächt. Auch die Entscheidung zur Einschläferung wurde im konkreten Fall als medizinisch und fachlich vertretbar bewertet.

    Strafrechtliche Bewertung bleibt eng am Einzelfall

    Die Einstellung bedeutet nicht, dass jede Einschläferung eines gesunden oder geschwächten Zootiers rechtlich zulässig wäre. Nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz kann sich strafbar machen, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Im konkreten Verfahren ging es daher um die damalige medizinische Situation, die dokumentierte Entwicklung der Jungtiere und die fachliche Abwägung zwischen Abwarten und Handaufzucht.

    Zusätzlich verwies die Staatsanwaltschaft auf die schwierige fachliche Bewertung von Handaufzuchten bei Wildtieren. Die Frage, wann eine Handaufzucht geboten ist, lasse sich angesichts der unterschiedlichen fachlichen Positionen nicht schematisch beantworten.

    Das gegen den Zoodirektor und den leitenden Zootierarzt geführte Verfahren ist damit eingestellt. Für vergleichbare Abwägungen kommt es darauf an, den konkreten Zustand der Tiere und ihre Entwicklung zu dokumentieren sowie die fachliche Entscheidungssituation nachvollziehbar zu bewerten. Eine Übertragung der Bewertung auf andere Fälle lässt sich daraus nicht ableiten. Eine allgemeine Erlaubnis zur Tötung folgt daraus nicht.

    Quellen