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  • Frankfurt: Rechtlicher Sieg von zoos.media gegen QUEN

    Frankfurt: Rechtlicher Sieg von zoos.media gegen QUEN

    OLG Frankfurt stärkt kritische Berichterstattung

    Die Klage der Organisation QUEN gegen die stadt land fluss GmbH, Herausgeberin von zoos.media, ist in der zweiten Instanz gescheitert. Das berichtet zoos.media am 2. Oktober 2026 in einem Beitrag von Philipp J. Kroiß. Im Mittelpunkt stand ein Artikel vom 22. November 2024 über das Ende einer Novelle des Tierschutzgesetzes und die öffentliche Rolle von Organisationen aus dem Umfeld der Tierrechtsbranche.

    Nach Darstellung von zoos.media hatte QUEN zunächst eine Abmahnung ausgesprochen und anschließend vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen mehrere Aussagen vorgegangen. Das Landgericht beanstandete zunächst eine von zehn angegriffenen Äußerungen. Dabei ging es um die Formulierung, der Name QUEN erwecke einen falschen Eindruck, weil die Organisation „sehr wenig mit Evidenz zu tun“ habe. Gegen diese Entscheidung legte die stadt land fluss GmbH Berufung ein. Auch QUEN ging gegen das erstinstanzliche Urteil vor.

    Berufungsverfahren verändert die Bewertung

    Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte die erstinstanzliche Entscheidung nach Darstellung des Medienportals keinen Bestand. Das OLG ordnete die beanstandete Aussage als Meinungsäußerung ein und berücksichtigte dabei ein hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Damit darf zoos.media die kritische Bewertung von QUEN im ursprünglichen Zusammenhang weiterhin veröffentlichen. QUEN muss nach Angaben von zoos.media die gesamten Prozesskosten beider Instanzen tragen.

    Die praktische Bedeutung liegt in der Abgrenzung zwischen einer überprüfbaren Tatsachenbehauptung und einer wertenden Einschätzung. Gerade Berichte über wissenschaftliche, politische und tierrechtliche Netzwerke bewegen sich häufig in diesem Bereich. Das Urteil bedeutet nach der Darstellung von zoos.media nicht, dass jede Formulierung in der Berichterstattung zulässig wäre. Es bestätigt vielmehr die konkrete Bewertung in ihrem damaligen Zusammenhang.

    Prozesskosten und verbleibende Einschränkung

    QUEN soll nach Angaben von zoos.media die Prozesskosten beider Instanzen tragen. Nach Angaben von zoos.media lag der Streitwert bei 110.000 Euro. Daraus können erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten entstehen. Eine unabhängige Veröffentlichung des Urteils oder der vollständigen Entscheidungsgründe ist in dem zugänglichen Bericht nicht enthalten; die rechtliche Einordnung stammt dort aus der Darstellung von zoos.media.

    In einem weiteren Punkt blieb das Oberlandesgericht demnach bei einer Einschränkung. Zwei Formulierungen durften nicht weiterverwendet werden, weil sie aus Sicht des Gerichts beim Durchschnittspublikum den Eindruck erwecken konnten, QUEN wolle jede Form von Tierhaltung abschaffen. Zoos.media weist hierzu darauf hin, dass sich die betreffende Passage nach eigener Auffassung auf eine Aussage von PETA und nicht auf QUEN bezogen habe. Diese Auseinandersetzung zeigt, wie entscheidend der konkrete Satzkontext bei Unterlassungsverfahren ist.

    Bedeutung für die Debatte über Tierschutzorganisationen

    Der Fall betrifft damit nicht nur einen Streit zwischen zwei Organisationen. Er berührt auch die Frage, wie scharf Medien und andere Akteure wissenschaftliche oder politische Positionen von Tierschutz- und Tierrechtsorganisationen kritisieren dürfen. Das Oberlandesgericht hat nach der veröffentlichten Darstellung die kritische Bewertung von QUEN als zulässige Meinungsäußerung eingeordnet. Zugleich begrenzte es eine missverständliche Zuschreibung zur Position der Organisation.

    Für zoos.media ist der Ausgang des Frankfurter Berufungsverfahrens nach eigener Darstellung eine Bestätigung seiner kritischen Wissenschafts- und Politikberichterstattung. QUEN muss die gesamten Prozesskosten beider Instanzen tragen. Das Oberlandesgericht ordnete nach der veröffentlichten Darstellung die kritische Bewertung von QUEN als zulässige Meinungsäußerung ein. Entscheidend ist zugleich die Grenze, die auch der aktuelle Fall sichtbar macht: Kritik an einer Organisation kann geschützt sein, darf ihr aber keine Position zuschreiben, die sie im konkreten Zusammenhang nicht selbst vertritt.

    Quellen