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Schlagwort: BLV Zertifizierungsprogramm

  • Pelzverbot Schweiz: Parlament verankert Import- und Handelsverbot im Gesetz

    Pelzverbot Schweiz: Parlament verankert Import- und Handelsverbot im Gesetz

    Historischer Beschluss mit langer Übergangsfrist

    Die Schweiz hat den Import und Handel mit tierquälerisch erzeugten Pelzen gesetzlich verboten. Nationalrat und Ständerat verabschiedeten am 2. Oktober 2026 in der Schlussabstimmung den indirekten Gegenvorschlag zur Pelz-Initiative. Damit steht das Verbot nicht mehr nur auf Verordnungsebene, sondern im Tierschutzgesetz. Für Verbraucher und Händler tritt die entscheidende Änderung allerdings nicht sofort vollständig in Kraft.

    Der Beschluss betrifft die kommerzielle Einfuhr und den Handel innerhalb der Schweiz. Pelze sollen künftig nur dann eingeführt oder verkauft werden dürfen, wenn ihre Herstellung die Vorgaben eines Zertifizierungsprogramms des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erfüllt. Nach den veröffentlichten Kriterien müssen die Tiere arttypisches Verhalten ausleben können und dürfen keinen Schmerzen oder Verletzungen ausgesetzt werden. Das Parlament wies Versuche der Pelzindustrie zurück, die Kriterien über eigene Branchenlabels mitzubestimmen.

    BLV soll Produktionsbedingungen prüfen

    Die Zuständigkeit des BLV ist ein zentraler Punkt der neuen Regelung. Das Bundesamt soll die Anforderungen an zulässige Pelzproduktion in einem Zertifizierungsprogramm festlegen. Damit entscheidet nicht die Pelzbranche selbst über die maßgeblichen Kriterien. Ein Vorschlag, stärker auf externe Branchenstandards und internationale Regelwerke zu setzen, setzte sich in der parlamentarischen Beratung nicht durch.

    Für Händler bedeutet das künftig vor allem zusätzliche Nachweispflichten. Sie müssen belegen können, unter welchen Bedingungen die angebotenen Pelzwaren hergestellt wurden. Die praktische Wirkung hängt deshalb nicht allein vom Gesetzestext ab, sondern auch davon, wie das Zertifizierungsprogramm ausgestaltet und kontrolliert wird. Die Eckpunkte des Programms sollen bis Ende 2026 erarbeitet werden.

    Die Eckpunkte des Programms sollen bis Ende 2026 erarbeitet werden. Die beteiligten Tierschutzorganisationen VIER PFOTEN, Stiftung für das Tier im Recht, Schweizer Tierschutz, Zürcher Tierschutz, Sentience und Animal Rights Switzerland bewerten den Entscheid als historischen Erfolg. Katja Schönenberger, Geschäftsleiterin von VIER PFOTEN Schweiz, bezeichnete die Verankerung als großen Tag für die Tiere. Andreas Rüttimann von der Stiftung für das Tier im Recht sprach von einem dauerhaften gesetzlichen Tierschutzstandard.

    Pelz bleibt bis 2030 im Handel möglich

    Die zeitliche Umsetzung bildet zugleich die wichtigste Einschränkung des Beschlusses. Der Bundesrat hatte 2025 zunächst ein Importverbot auf Verordnungsstufe erlassen und dem Parlament anschließend den weitergehenden Gegenvorschlag vorgelegt, der zusätzlich den Handel im Inland erfasst. Durch verlängerte Übergangsbestimmungen dürfen tierquälerisch erzeugte Pelze jedoch noch bis Ende Juni 2029 eingeführt und bis Ende Juni 2030 verkauft werden. Für Geschäfte und Kunden heißt das: Auch nach der gesetzlichen Verankerung können entsprechende Produkte noch mehrere Jahre im Sortiment auftauchen. Der Unterschied zwischen Beschluss und tatsächlicher Marktveränderung ist damit erheblich. Erst ab Juli 2030 soll der Verkauf solcher Pelze in der Schweiz vollständig untersagt sein.

    Für Geschäfte und Kunden heißt das: Auch nach der gesetzlichen Verankerung können entsprechende Produkte noch mehrere Jahre im Sortiment auftauchen. Der Unterschied zwischen Beschluss und tatsächlicher Marktveränderung ist damit erheblich. Erst ab Juli 2030 soll der Verkauf solcher Pelze in der Schweiz vollständig untersagt sein.

    Für Geschäfte und Kunden heißt das: Auch nach der gesetzlichen Verankerung können entsprechende Produkte noch mehrere Jahre im Sortiment auftauchen. Der Unterschied zwischen Beschluss und tatsächlicher Marktveränderung ist damit erheblich. Erst ab Juli 2030 soll der Verkauf solcher Pelze in der Schweiz vollständig untersagt sein. Nadja Brodmann vom Zürcher Tierschutz wertet die frühere Deklarationspflicht als unzureichend und sieht im Verbot eine Konsequenz daraus, dass Kennzeichnung und freiwilliger Verzicht den Markt nicht ausreichend verändert hätten. Die Organisationen verweisen zudem darauf, dass Füchse zu den Arten gehören, die in Pelzfarmen gehalten werden. Die Schweiz knüpft mit ihrem Modell nicht pauschal an die Tierart an, sondern an die Produktionsbedingungen.

    Kritik an der Ausnahme für Schweizer Jagdpelz

    Offen bleibt aus Sicht der Kritiker, wie konsequent der neue Grundsatz im Inland angewendet wird. Das Verbot zielt auf tierquälerische Produktionsmethoden und die kommerzielle Einfuhr sowie den Handel. Der Entscheid zielt auf Produktionsmethoden im Ausland. Ein Kapitel bleibt dabei ausgeklammert: der Pelz, der in der Schweiz selbst anfällt. Füchse gehören zu den Arten, die in Pelzfarmen gehalten und in der Schweiz bei der Hobby-Jagd geschossen werden.

    Damit entsteht ein politisch heikler Unterschied: Pelz aus ausländischer Haltung kann wegen seiner Produktionsbedingungen vom Schweizer Markt ausgeschlossen werden, während in der Schweiz gewonnene Fuchsfelle nicht allein deshalb erfasst werden. Der Beschluss zielt auf Produktionsmethoden im Ausland. Marco Mettler vom Schweizer Tierschutz formuliert dazu den Grundsatz, Tierschutz dürfe nicht an der Landesgrenze enden. Die gesetzliche Neuregelung ist deshalb ein großer Schritt gegen bestimmte Import- und Handelswege, beantwortet aber nicht jede Frage zum Umgang mit heimischem Jagdpelz.

    Die Schweiz setzt damit international ein besonderes Signal. Nach Angaben der beteiligten Organisationen ist sie das erste Land mit einem gesetzlichen Importverbot, das ausdrücklich an tierquälerische Produktionsmethoden anknüpft. Der entscheidende Praxistest beginnt jedoch erst mit den Zertifizierungsregeln und den Übergangsfristen. Bis tierquälerisch erzeugte Pelze tatsächlich aus den Läden verschwinden, vergehen noch Jahre. Erst wenn Nachweise, Kontrollen und Verbote greifen, wird aus dem politischen Beschluss ein vollständig wirksamer Marktausschluss.

    Quellen