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Schlagwort: Ausnahmen für kleine Schlachthöfe

  • Videoüberwachung in Schlachthöfen: Bundestag beschließt Pflicht für größere Betriebe

    Videoüberwachung in Schlachthöfen: Bundestag beschließt Pflicht für größere Betriebe

    Der Bundestag hat am 5. November 2026 eine gesetzliche Pflicht zur Videoüberwachung für größere Schlachthöfe beschlossen. Die für diesen Tag vorgesehene Entscheidung über die Änderung des Tierschutzgesetzes ist damit gefallen. Kameras sollen die Einhaltung der Tierschutzvorschriften besser kontrollierbar machen und nach dem Bericht des Deutschlandfunks mehr als 90 Prozent aller Schlachtungen erfassen. Kleine Betriebe bleiben grundsätzlich ausgenommen, können bei konkreten Anhaltspunkten für Tierschutzverstöße aber ebenfalls zur Überwachung verpflichtet werden.

    Der zentrale Streit betrifft deshalb weniger die Kameratechnik als die Reichweite der Pflicht. Vier Pfoten kritisiert, dass nur ein kleiner Teil der Schlachteinrichtungen erfasst werde. Die Befürworter der Ausnahme halten dagegen, dass gerade in diesen größeren Anlagen der überwiegende Teil der Tiere geschlachtet werde. Für die Bewertung macht es einen erheblichen Unterschied, ob man Betriebe zählt oder die dort geschlachteten Tiere betrachtet.

    Kameras sollen Entladung und Betäubung erfassen

    Die am 4. November vom Agrarausschuss gebilligte Fassung sieht offen sichtbare Kameras vor. Aufgezeichnet werden soll der Schlachtprozess von der Entladung bis zum Zurichten oder Brühen beziehungsweise Aufhängen der Tiere. Besonderes Augenmerk gilt dem Umgang mit den Tieren beim Treiben und der Betäubung vor der Schlachtung. Nach der Darstellung des Bayerischen Rundfunks sollen die Bilder unter anderem eine bessere Überprüfung ermöglichen, ob Tiere ausreichend betäubt sind und Beschäftigte beim Entladen Gewalt anwenden.

    Für die praktische Kontrolle zählt dabei auch, ob sich eine Aufnahme zeitlich zuordnen lässt. Auf einen Änderungswunsch des Bundesrates hin griffen die Koalitionsfraktionen die Vorgabe auf, bei der Wiedergabe Datum und Uhrzeit lesbar anzuzeigen. Der BR berichtet außerdem, dass die zuständigen Veterinärämter der Landkreise die gespeicherten Videos abrufen können sollen. Bei der Aufbewahrungsfrist unterscheiden sich die Angaben allerdings: Der BR nennt 30 Schlachttage, die Ausschussmeldung des Bundestages 30 Tage. Diese beiden Zeiträume sind nicht gleichbedeutend.

    Die gesetzliche Vorbereitung reicht über die Novemberentscheidung hinaus. GERATI berichtete bereits im März über die geplante Kamerapflicht für größere Schlachtbetriebe. Auch die spätere Debatte über die Novellierung des Tierschutzgesetzes behandelte Videoüberwachung als einen Schwerpunkt. Für die betroffenen Unternehmen ist der Beschluss dennoch nicht mit einer sofortigen technischen Umsetzung gleichzusetzen: Der Deutschlandfunk berichtet über eine einjährige Übergangsfrist für die Einrichtung der Überwachung.

    Wenige Betriebe, sehr viele Schlachtungen

    Die Ausnahme für kleinere Betriebe ist an die Schlachtmenge geknüpft. Die Ausschussmeldung beschreibt die Grenze mit jährlich weniger als 1.000 Großvieheinheiten an Säugetieren oder 150.000 Stück Geflügel beziehungsweise Kaninchen. Außerdem nennt sie eine Ausnahme für die Schlachtung von Kaltblütern. Der Deutschlandfunk veranschaulicht den Anwendungsbereich anhand größerer Betriebe mit jährlich mehr als 1.000 Rindern, 5.000 Mastschweinen beziehungsweise 150.000 Hühnern, Puten oder Kaninchen. Damit richtet sich die allgemeine Kamerapflicht gezielt auf größere Schlachtmengen und erfasst nicht automatisch jede Einrichtung.

    Wie unterschiedlich sich diese Auswahl bewerten lässt, zeigen die im BR genannten Zahlen. Volker Gaßner von Vier Pfoten argumentiert dort, nur 232 von mehr als 4.200 Schlachteinrichtungen würden unter die Pflicht fallen. Das entspricht weniger als sechs Prozent der Einrichtungen. Dem steht die vom BR dem Bundeslandwirtschaftsministerium zugeschriebene Angabe gegenüber, dass in diesen Betrieben mehr als 90 Prozent der Tiere geschlachtet werden. Eine geringe Abdeckung nach Betriebszahl bedeutet hier also nicht automatisch eine geringe Abdeckung nach Tierzahl; sie lässt aber einen großen Teil der Einrichtungen außerhalb der allgemeinen Pflicht.

    Vier Pfoten verweist zur Begründung seiner Kritik darauf, dass auch in kleineren Betrieben bereits massive Missstände aufgedeckt worden seien. Die Linken-Abgeordnete Ina Latendorf fordert im BR, den Schutz nicht von der Größe des Schlachthofs abhängig zu machen. Auch Grüne und Linke kritisierten die beschlossene Regelung nach dem Bericht des Deutschlandfunks als nicht weitreichend genug. Die Forderung nach umfassender Überwachung hat zudem eine Vorgeschichte: GERATI berichtete bereits 2023 über den Vorstoß der bayerischen Grünen für Kameras in Schlachthöfen.

    Regionale Schlachtung als Gegenargument

    Der CSU-Bundestagsabgeordnete Artur Auernhammer verteidigt die Entlastung kleiner Schlachthöfe mit deren Bedeutung vor Ort. Er befürchtet, zusätzliche Auflagen könnten Betreiber zur Aufgabe bewegen. Fielen solche Standorte weg, müssten Tiere seiner Argumentation zufolge über weitere Strecken zu großen Schlachthöfen transportiert werden. Das ist eine politische Begründung für die Ausnahme und eine Warnung vor möglichen Folgen, kein Nachweis dafür, dass die Kamerapflicht bereits Betriebsschließungen oder längere Tiertransporte verursacht hat.

    Aus der größeren Schlachtbranche kommt dagegen nach dem BR-Bericht die Forderung nach einheitlichen Regeln für alle Betriebe. Zugleich stehen die großen Schlachthöfe der Einführung einer gesetzlichen Pflicht grundsätzlich positiv gegenüber. Manche Anlagen, etwa der Rinderschlachthof im oberbayerischen Waldkraiburg, haben bereits Kameras installiert. Der BR beschreibt die bisherige Überwachung wegen Fragen wie dem Datenschutz als rechtlich kompliziert und die Neuregelung als Weg zu mehr Rechtssicherheit. Die Debatte verläuft damit nicht schlicht zwischen einer kontrollwilligen Politik und einer ablehnenden Branche.

    Für kleine Schlachthöfe ist schließlich eine Unterscheidung entscheidend: Die Ausnahme betrifft die allgemeine Pflicht zur Videoaufzeichnung. Bei konkreten Anhaltspunkten für Tierschutzverstöße eröffnet das beschlossene Gesetz nach dem Deutschlandfunk-Bericht dennoch eine Anordnung von Kameras. Ein Betrieb unterhalb der Mengengrenze bleibt damit nicht unter allen Umständen von dieser Kontrollform ausgenommen. Praktisch verbindet die Regelung eine dauerhafte Überwachung größerer Anlagen mit einer anlassbezogenen Eingriffsmöglichkeit bei kleineren Betrieben.

    Quellen