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Schlagwort: 50.000 Euro Bußgeld

  • Robert Marc Lehmann Demo: Invasive Samen verteilt – droht jetzt ein Naturschutzverfahren?

    Robert Marc Lehmann Demo: Invasive Samen verteilt – droht jetzt ein Naturschutzverfahren?

    Ausgerechnet bei der von Robert Marc Lehmann beworbenen Anti-Zoo-Demonstration in Berlin wurden Pflanzensamen verteilt, vor denen Mitorganisatorin Caroh Weber anschließend selbst warnen musste. In einer Instagram-Story erklärte sie, dass die ausgegebenen Päckchen teilweise invasive Pflanzenarten enthalten hätten. Die Empfänger sollten die Samen deshalb weder einpflanzen noch in der Natur verteilen, sondern wegwerfen. Was zunächst wie eine peinliche organisatorische Panne wirkt, könnte damit eine deutlich ernstere naturschutzrechtliche Dimension bekommen.

    Denn bei invasiven Pflanzen geht es nicht nur darum, ob eine Saatmischung ökologisch sinnvoll zusammengestellt wurde. Sowohl deutsches als auch europäisches Naturschutzrecht enthalten besondere Vorschriften, die die Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten verhindern sollen. Bei bestimmten Arten ist sogar das Befördern oder Inverkehrbringen untersagt. Entscheidend ist deshalb jetzt vor allem eine bislang unbeantwortete Frage: Welche Arten befanden sich tatsächlich in den auf der Robert Marc Lehmann Demo verteilten Samenpäckchen?

    Caroh Weber warnt nachträglich vor den verteilten Samen

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    Screenshot Story Instagram Caroh_lein

    Caroh Weber gehörte zu den Mitorganisatoren der Berliner Anti-Zoo-Demonstration. Nach der Veranstaltung veröffentlichte sie eine deutliche Warnung an die Community. Darin erklärte sie ausdrücklich, dass auf der Demo Päckchen mit Pflanzensamen verteilt worden seien und diese teilweise invasive Arten enthielten. Gleichzeitig forderte sie die Empfänger auf, die Samen weder einzupflanzen noch irgendwo in der Natur zu verteilen.

    Noch bemerkenswerter ist ihre Erklärung dafür. Die Päckchen seien aus der Community gekommen, und es sei ihr durchgegangen, auf die enthaltenen Arten zu achten. Damit steht nicht lediglich eine Behauptung von Kritikern im Raum, wonach möglicherweise problematisches Saatgut verteilt worden sein könnte. Die Information, dass invasive Arten enthalten waren, stammt vielmehr direkt aus dem Kreis der Organisatoren selbst.

    Der Vorgang unterscheidet sich damit grundlegend von einer bloßen Vermutung anhand eines Fotos oder einer unbekannten Saatmischung. Es existiert eine ausdrückliche Warnung, die gerade wegen der enthaltenen Arten veröffentlicht wurde. Gleichzeitig wirft diese Warnung die Frage auf, weshalb die Kontrolle des Saatguts offenbar erst stattfand, nachdem die Päckchen bereits verteilt worden waren. Bei vermehrungsfähigem Pflanzenmaterial kann genau diese Reihenfolge entscheidend sein.

    Samen gelten auch rechtlich als Pflanzen

    Saatgut ist im Naturschutzrecht keineswegs irgendein harmloses Nebenprodukt. Das Bundesnaturschutzgesetz erfasst ausdrücklich auch Samen, Früchte und andere Entwicklungsformen von Pflanzen. Wer also vermehrungsfähiges Saatgut weitergibt oder ausbringt, bewegt sich grundsätzlich innerhalb genau jener Vorschriften, die die Verbreitung bestimmter Pflanzen regulieren.

    Das ist beim Berliner Vorgang besonders relevant. Hier wurden nicht lediglich Informationsbroschüren über Pflanzen ausgegeben, sondern offenbar Samen, die anschließend von den Empfängern ausgesät werden konnten. Gerade deshalb erfolgte später schließlich die Warnung, dies ausdrücklich nicht zu tun. Ohne vermehrungsfähiges Material hätte eine solche Warnung kaum einen Sinn ergeben.

    Auch die europäische Verordnung über invasive gebietsfremde Arten erfasst Samen und andere Fortpflanzungsformen, sofern diese überleben und sich vermehren können. Damit kann bei entsprechend gelisteten Arten bereits das Saatgut selbst rechtlich relevant sein. Genau deshalb ist entscheidend, welche Arten tatsächlich verteilt wurden.

    Bei Arten der Unionsliste wird es juristisch besonders ernst

    Besonders eindeutig wird die Rechtslage, wenn sich unter den ausgegebenen Samen eine invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung befunden haben sollte. Für solche Arten gilt ein umfangreicher Verbotskatalog. Sie dürfen grundsätzlich nicht vorsätzlich gehalten, gezüchtet, innerhalb der Europäischen Union befördert, in Verkehr gebracht, verwendet, getauscht, zur Fortpflanzung gebracht oder in die Umwelt freigesetzt werden.

    Gerade die Begriffe Befördern und Inverkehrbringen machen den Berliner Vorgang juristisch interessant. Für einen möglichen Rechtsverstoß wäre es dann nicht zwingend erforderlich, dass ein Demonstrationsteilnehmer die Samen tatsächlich irgendwo in einem Naturschutzgebiet aussät. Schon die organisierte Weitergabe entsprechenden Saatguts könnte bei einer Art der Unionsliste unter die gesetzlichen Verbote fallen.

    Ob genau diese Voraussetzung erfüllt war, hängt allerdings davon ab, welche Arten sich tatsächlich in den Päckchen befanden. Ohne diese Information lässt sich nicht abschließend beurteilen, welche Vorschriften konkret greifen. Die nachträgliche Warnung zeigt jedoch, dass zumindest im Kreis der Organisatoren selbst ein Problem erkannt wurde.

    Bis zu 50.000 Euro Bußgeld stehen im Gesetz

    Besonders deutlich wird die rechtliche Dimension beim Blick auf die Bußgeldvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes. Wer ein Exemplar einer entsprechend gelisteten invasiven Art unter anderem befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung bringt oder in die Umwelt freisetzt, handelt ordnungswidrig. Für solche Verstöße sieht das Gesetz einen Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 Euro vor. Damit geht es bei der Verteilung invasiver Samen eben nicht nur um eine missglückte Aktion, sondern um einen Vorgang, der grundsätzlich auch erhebliche rechtliche Konsequenzen haben kann.

    Gerade beim Berliner Fall ist das deshalb von besonderer Bedeutung. Nach der eigenen Warnung von Caroh Weber wurden auf der Demonstration Samenpäckchen verteilt, die teilweise invasive Arten enthielten. Waren darunter Arten, für die die entsprechenden Verbote gelten, wären genau jene Handlungen relevant, die das Gesetz ausdrücklich nennt: das Befördern, das Inverkehrbringen beziehungsweise die Weitergabe und gegebenenfalls später auch das Freisetzen in die Umwelt. Der gesetzliche Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 Euro zeigt, wie ernst der Gesetzgeber die Verbreitung invasiver Arten bewertet.

    Damit rückt nun die Frage in den Mittelpunkt, welche Pflanzenarten tatsächlich in diesen Päckchen enthalten waren. Denn erst anhand der konkreten Arten lässt sich bestimmen, welche gesetzlichen Verbote unmittelbar greifen. Die Aussage der Mitorganisatorin, dass „teilweise invasive Arten“ enthalten gewesen seien, macht eine Klärung deshalb umso wichtiger. Wer Saatgut verteilt und anschließend selbst davor warnt, dieses auszusäen, weil invasive Arten enthalten sind, muss sich zwangsläufig die Frage gefallen lassen, welche rechtlichen Folgen diese Verteilung haben kann.

    Besonders brisant ist dabei, dass für einen möglichen Verstoß nicht erst zwingend eine großflächige Ausbreitung in der Natur eintreten muss. Das Naturschutzrecht setzt bei bestimmten invasiven Arten bereits deutlich früher an und erfasst schon Handlungen wie Beförderung, Weitergabe oder Inverkehrbringen. Genau deshalb ist die Verteilung solcher Samen rechtlich wesentlich relevanter als eine bloße fehlerhafte Giveaway-Aktion. Bis zu 50.000 Euro Bußgeld sind hier keine rhetorische Zuspitzung, sondern der gesetzlich vorgesehene Rahmen für entsprechende Verstöße.

    Auch das Ausbringen in der Natur kann rechtlich problematisch sein

    Unabhängig von der Unionsliste enthält das Bundesnaturschutzgesetz weitere Regelungen über das Ausbringen gebietsfremder Pflanzen. Pflanzenarten, die in einem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit langer Zeit nicht mehr vorkommen, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nicht ohne Genehmigung ausgebracht werden. Eine Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten nicht ausgeschlossen werden kann.

    Gerade deshalb ist die nachträgliche Bitte, die Samen keinesfalls in der Natur zu verteilen, bemerkenswert. Offenbar bestand aus Sicht der Organisatorin selbst ein hinreichender Grund, die Empfänger ausdrücklich vor einer Aussaat zu warnen. Ob bereits die vorherige Weitergabe der Päckchen unter diese konkrete Vorschrift fällt, hängt wiederum von den enthaltenen Arten sowie der tatsächlichen Verwendung ab.

    Zudem sieht das Naturschutzrecht Maßnahmen gegen ungenehmigt ausgebrachte oder sich unbeabsichtigt ausbreitende Pflanzen vor. Die Vorschriften zeigen damit deutlich, dass auch eine unbeabsichtigte Verbreitung ernst genommen wird. Invasive Pflanzen sind also keine Angelegenheit, bei der erst reagiert werden soll, wenn sie sich bereits großflächig etabliert haben.

    „Einfach in den Müll werfen“ greift zu kurz

    Caroh Weber forderte die Empfänger richtigerweise dazu auf, die Samen nicht einzupflanzen. Weniger überzeugend ist jedoch die pauschale Aufforderung, die Päckchen einfach in den Müll zu werfen. Bei möglicherweise invasivem und weiterhin keimfähigem Saatgut sollte gerade verhindert werden, dass einzelne Samen während Lagerung, Müllabfuhr oder Transport aus beschädigten oder bereits geöffneten Päckchen entweichen können.

    Bei problematischem Pflanzenmaterial empfehlen Behörden deshalb teilweise ausdrücklich eine sichere Verpackung und anschließend die Entsorgung über den Restmüll. Der Sinn liegt auf der Hand: Die Entsorgung soll die Verbreitung beenden und nicht einen neuen möglichen Verbreitungsweg schaffen. Genau diese Sicherung wird in der veröffentlichten Warnung jedoch nicht ausdrücklich erwähnt.

    Eine sachgerechtere Warnung hätte deshalb lauten können, die Päckchen nicht zu öffnen beziehungsweise geöffnete Päckchen zusätzlich dicht zu verschließen und anschließend über den Restmüll zu entsorgen. Dass nach einer bereits erfolgten Verteilung überhaupt solche Anweisungen notwendig werden, zeigt das eigentliche Problem. Saatgut wurde ausgegeben, bevor offenbar ausreichend geklärt worden war, was genau darin enthalten war.

    Erst verteilen und danach vor invasiven Arten warnen

    Ausgerechnet bei einer Veranstaltung aus dem Umfeld von Robert Marc Lehmann, der sich regelmäßig selbst mit Natur- und Artenschutz beschäftigt, wirkt dieser Vorgang besonders widersprüchlich. GERATI hatte bereits bei der Anti-Zoo-Demonstration von Robert Marc Lehmann in Berlin darauf hingewiesen, dass zwischen öffentlich wirksamen Botschaften und einer sachlichen Auseinandersetzung mit Artenschutz unterschieden werden muss. Nun liefert die Veranstaltung dafür ein weiteres, dieses Mal ausgesprochen praktisches Beispiel.

    Bei Artenschutz geht es eben nicht nur darum, andere Institutionen anzuklagen oder einfache Botschaften über Freiheit zu verbreiten. Zu verantwortungsvollem Naturschutz gehört ebenso, vor dem Verteilen von Saatgut zu prüfen, welche Pflanzen man damit möglicherweise in Umlauf bringt. Wer diese Kontrolle erst nach der Ausgabe durchführt, kann die Samen anschließend nicht einfach wieder zurückholen. Der öffentliche Warnhinweis kann deshalb nur versuchen, einen bereits entstandenen Fehler nachträglich zu begrenzen.

    Auch die bereits bekannte Auseinandersetzung zwischen Robert Marc Lehmann und Zoos bekommt dadurch eine gewisse Ironie. Von zoologischen Einrichtungen werden detaillierte Standards, wissenschaftliche Verantwortung und professionelle Artenschutzarbeit eingefordert. Dann sollte es selbstverständlich sein, dass bei einer eigenen Naturschutzveranstaltung zumindest bekannt ist, welche vermehrungsfähigen Pflanzenarten an Besucher verteilt werden.

    Entscheidend ist jetzt die Artenliste

    Bevor aus dem Vorgang ein abschließend nachweisbarer Naturschutzverstoß wird, muss deshalb eine einzige entscheidende Frage beantwortet werden: Welche Samen waren in diesen Päckchen? Erst mit den botanischen Namen lässt sich überprüfen, ob darunter Arten der EU-Unionsliste waren und welche Vorschriften konkret einschlägig sind. Ohne diese Information wäre es journalistisch falsch, bereits einen bestimmten Gesetzesverstoß als endgültig bewiesen darzustellen.

    Die Organisatoren könnten diese Unsicherheit sehr einfach beseitigen. Wenn bekannt ist, dass die Päckchen invasive Arten enthielten, muss schließlich irgendeine Information existieren, anhand derer dies festgestellt wurde. Eine Veröffentlichung der betreffenden Arten würde den Empfängern außerdem ermöglichen zu prüfen, ob sie möglicherweise bereits Samen ausgesät haben und wie damit umzugehen wäre.

    Sollte sich herausstellen, dass tatsächlich eine Art der EU-Unionsliste verteilt wurde, wäre der Vorgang erheblich ernster als eine missglückte Giveaway-Aktion. Dann stünden unter anderem die gesetzlichen Verbote des Beförderns und Inverkehrbringens invasiver Arten sowie die Bußgeldvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes im Raum. Bis zu 50.000 Euro sind dort als möglicher Bußgeldrahmen vorgesehen.

    So bleibt vorerst ein bemerkenswerter Widerspruch: Auf einer Anti-Zoo-Demonstration im Umfeld von Robert Marc Lehmann werden Samenpäckchen verteilt. Anschließend warnt Mitorganisatorin Caroh Weber die Empfänger selbst davor, sie auszusäen, weil darin teilweise invasive Arten enthalten seien. Aus einer vermeintlich kleinen Mitmachaktion ist damit eine Frage des Naturschutzrechts geworden. Und die Antwort darauf hängt jetzt ausgerechnet davon ab, ob die Organisatoren offenlegen, was sie überhaupt verteilt haben.

    Quellen