Offizieller Fortbildungslehrgang zum 3. Staatsexamen für Wal-Rechtsanwalt Alexander Boos
Berufsfortbildungsordnung für Wal-Rechtsanwälte (BFOWR):
Vorwort der Prüfungskommission
In den vergangenen Monaten durfte die interessierte Öffentlichkeit zahlreiche spannende Diskussionen beobachten.
Artikel wurden kritisiert.
Verbindungen wurden vermutet.
Beiräte wurden analysiert.
Wahlergebnisse wurden bewertet.
Und gelegentlich fanden sogar Spielzeugfiguren ihren Weg in öffentliche Debatten.
Die Prüfungskommission kam daher zu der Auffassung, dass ergänzende Fortbildungsmaßnahmen sinnvoll erscheinen könnten.
Zu diesem Zweck wurde die Berufsfortbildungsordnung für Wal-Rechtsanwälte (BFOWR) geschaffen.
Die BFOWR bildet die rechtliche Grundlage der satirischen GERATI-Reihe:
„Vorbereitung auf das 3. Staatsexamen für Wal-Rechtsanwalt Alexander Boos“
Im Rahmen dieser Fortbildungsreihe werden regelmäßig öffentlich dokumentierte Diskussions- und Argumentationsmuster analysiert, bewertet und den entsprechenden Vorschriften der BFOWR zugeordnet.
Wichtiger Hinweis
Die BFOWR ist ein satirisches Regelwerk.
Sie stellt weder ein Gesetz noch eine Rechtsquelle dar.
Sie dient ausschließlich der satirischen Kommentierung öffentlicher Diskussionen.
Jegliche Ähnlichkeiten mit tatsächlichen Personen, Ereignissen, Diskussionen, Social-Media-Beiträgen oder Spielzeugfiguren können zufällig oder beabsichtigt sein.
Abschnitt I
Allgemeine Fortbildungsgrundsätze
§ 1 Zweck der Fortbildung
(1) Die Fortbildung dient der Förderung sachlicher Argumentation.
(2) Teilnehmer sollen befähigt werden, zwischen Tatsachen, Meinungen, Vermutungen, Unterstellungen und Spielzeugfiguren zu unterscheiden.
(3) Die erfolgreiche Teilnahme begründet keinen Anspruch auf Weisheit, erhöht deren Wahrscheinlichkeit jedoch geringfügig.
§ 2 Vorrang der Argumentation
(1) Argumente sind grundsätzlich anhand ihres Inhalts zu bewerten.
(2) Die Bewertung von Personen ersetzt keine inhaltliche Prüfung.
(3) Die Prüfungskommission weist darauf hin, dass ein schlechtes Argument auch dann schlecht bleibt, wenn es von einer sympathischen Person vorgetragen wird.
§ 3 Grundsatz der Kenntnisnahme
(1) Wer einen Artikel kritisieren möchte, soll diesen zuvor gelesen haben.
(2) Wer ein Video kritisieren möchte, soll dieses zuvor angesehen haben.
(3) Wer einen Podcast kritisieren möchte, soll diesen zuvor angehört haben.
(4) Die Kommission ist sich bewusst, dass diese Regelung teilweise als revolutionär empfunden wird.
§ 4 Vorrang der Quelle
(1) Primärquellen besitzen grundsätzlich Vorrang vor Hörensagen.
(2) Die Formulierungen „man hört“, „es wird gesagt“ sowie „irgendwo stand das mal“ gelten nicht als anerkannte Quellenangaben.
(3) Die mehrfache Wiederholung einer Behauptung ersetzt keinen Nachweis.
§ 5 Beweis vor Vermutung
(1) Wer Tatsachen behauptet, soll diese nach Möglichkeit belegen.
(2) Vermutungen sind als Vermutungen kenntlich zu machen.
(3) Mehrere Vermutungen ergeben auch gemeinsam keinen Beweis.
(4) Dies gilt selbst dann, wenn sie besonders überzeugend vorgetragen werden.
§ 6 Dialogprinzip
(1) Die sachliche Auseinandersetzung besitzt Vorrang vor symbolischen Stellvertreterdebatten.
(2) Die Wahrscheinlichkeit eines Erkenntnisgewinns steigt regelmäßig mit der Anzahl ausgetauschter Argumente.
(3) Die Wahrscheinlichkeit eines Erkenntnisgewinns sinkt regelmäßig mit der Anzahl eingesetzter Nebelkerzen.
§ 7 Neutralitätsgrundsatz
(1) Eigene Sympathien und Antipathien können die Objektivität beeinflussen.
(2) Die Prüfungskommission betrachtet dies als bedauerlich, aber menschlich.
(3) Teilnehmer werden angehalten, eigene Vorlieben gelegentlich kritisch zu hinterfragen.
§ 8 Demokratiegrundsatz
(1) Wahlergebnisse bleiben demokratische Wahlergebnisse, auch wenn sie einzelnen Betrachtern missfallen.
(2) Kritik an politischen Positionen bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Prüfungskommission empfiehlt die Unterscheidung zwischen Wahlergebnis und Wunschvorstellung.
§ 9 Verhältnismäßigkeit der Kritik
(1) Die Intensität der Kritik soll in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen.
(2) Nicht jede Meinungsverschiedenheit begründet den Untergang der Demokratie.
(3) Nicht jede abweichende Meinung stellt automatisch eine Verschwörung dar.
§ 10 Sachlichkeitsgebot
(1) Ziel einer Diskussion ist die Klärung einer Sachfrage.
(2) Darstellungsmittel sollen diesem Ziel dienen.
(3) Der Unterhaltungswert eines Beitrags darf dessen Erkenntniswert ergänzen, jedoch nicht ersetzen.
(4) Likes, Klicks und Applaus stellen nach aktuellem Stand der Wissenschaft keinen Beweis dar.
Abschnitt II
Besondere Fortbildungsvorschriften
§ 11 Spielzeugfigurenklausel
(1) Die Präsentation einer Spielzeugfigur begründet weder einen Sachvortrag noch ersetzt sie eine Argumentation.
(2) Spielzeugfiguren können der Unterhaltung dienen.
(3) Ihr Beweiswert wird von der Prüfungskommission gegenwärtig als begrenzt eingestuft.
(4) Die Verwendung einer Spielzeugfigur entbindet nicht von der Pflicht zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten.
(5) Die Prüfungskommission empfiehlt, Diskussionen nach Möglichkeit mit Personen und nicht mit deren Kunststoffabbildern zu führen.
Prüfungsverzeichnis
Prüfung #000
Anlass der Fortbildung
Status:
geplant
[Link folgt]
Prüfung #001
Dialog oder Playmobilfigur?
Rechtsgrundlage:
§ 11 BFOWR
Status:
geplant
[Link folgt]
Änderungsverzeichnis
Version 1.0
Erstveröffentlichung der BFOWR.
Enthaltene Vorschriften:
§ 1 bis § 10 Allgemeine Fortbildungsgrundsätze
§ 11 Spielzeugfigurenklausel
Hinweis der Prüfungskommission
Die BFOWR wird aufgrund fortlaufend auftretender Fortbildungsanlässe regelmäßig erweitert.
Neue Paragraphen werden jeweils im Rahmen der entsprechenden Prüfungsreihe veröffentlicht.
Die Prüfungskommission bedankt sich für das Interesse an der beruflichen Fortbildung von Wal-Rechtsanwälten.
