Ausschlusskriterium „fest abgeschlossener Personenkreis“
Als Beispiel für einen – gemeinnützigkeitsschädlichen – fest abgeschlossenen Personenkreis nennt § 52 Absatz 1 Satz 2 AO die Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, egal wie groß die Familie oder das Unternehmen ist. Der BFH erweitert das allgemein auf den Fall, dass die Mitgliedschaft von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisation abhängig ist. Zumindest gelte dies, wenn die Organisation selbst nicht gemeinnützig ist (Urteil vom 5.8.1992, Az: X R 165/88).
Im konkreten Fall ging es um einen Motorsportverein, der nur für Mitglieder des ADAC zugänglich war. Trotz einer Personenzahl im zweistelligen Millionenbereich, die hier als Mitglieder in Frage kommen, hielt der BFH die Beschränkung in der Satzung für gemeinnützigkeitsschädlich.
Die Beschränkung des geförderten Personenkreises ist aber nur dann gemeinnützigkeitsschädlich, wenn sie sich nicht aus dem konkreten Satzungszweck begründet.
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