Kein Verbandsklagerecht für Peta

Kein Verbandsklagerecht für Peta

Kein Verbandsklagerecht für Peta

Mit dem Urteil vom 12. März 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) geurteilt, dass Peta Deutschland e. V. keinen Anspruch auf ein Verbandsklagerecht in Baden-Württemberg hat.

In der Urteilsbegründung stellt das VGH sogar unterscheinig fest, dass Peta im eigentlichen Sinne nicht Gemeinnützig sein kann. Durch die fehlende Anzahl von ordentlichen Mitgliedern und Zweifel an fehlender sachgerechter Aufgabenerfüllung im Hinblick auf die Mitgliederzahl, sei Peta nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht Verbandsklage berechtigt.

In der Urteilsbegründung lautet es:

Der Kläger biete jedoch nicht die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung. Aufgrund seiner langjährigen, umfangreichen Tätigkeit, seiner großen Geschäftsstelle in Stuttgart und des großen Zuflusses an Beiträgen und Spenden unterliege seine Leistungsfähigkeit insoweit zwar keinen Zweifel. Aufgrund der sehr geringen Zahl von nur sieben ordentlichen Mitgliedern sei jedoch die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung nicht hinreichend dauerhaft gesichert. Das Gesetz sei darauf angelegt, dass die aufgrund der Anerkennung bestehenden Befugnisse zumindest zu einem erheblichen Teil gerade durch die Mitglieder wahrgenommen würden. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder müsse die Zahl der Vorstandsmitglieder daher nicht nur geringfügig überschreiten. Bei einem Unterschreiten der Zahl von 40 ordentlichen Mitgliedern seien daher Zweifel an der Gewähr der sachgerechten Aufgabenerfüllung im Hinblick auf den Mitgliederkreis indiziert.

verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/

Peta Mitarbeiter Peter Höffken sah dieses Dilemma bereits im Jahr 2015 voraus

So sagte Peter Höffken auf dem Tierschutztreffen vom 3. Februar 2015 folgendes aus!

Peter Höffken meldet Bedenken an, dass  PeTA e.V. nach §5 (6) durch willkürlich festgelegte Zulassungsbeschränkung ausgeschlossen werden könnte. Achim Stammberger (Animal Rights Watch) berichtet von guten Erfahrengen mit demselben Passus in NRW und wird sich mit PeTA in Verbindung setzen. In NRW sind sowohl Verbände mit Fördermitgliedschaften als auch solche mit voll stimmberechtigten Mitgliedern zugelassen.

Protokoll Tierschutztreffen vom 03.02.2015

Hätte einmal Dr. Edmund Haferbeck auf seinen Diplomlosen Schützling Peter Höffken gehört. So wären zigtausende von Spendengelder-Euros nicht sinnlos in diesem jahrelangen Gerichtsverfahren zum Fenster hinausgeworfen worden.

Gemeinnützigkeit für Peta wieder infrage gestellt

Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, „wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann“. 

iww.de

Ausschlusskriterium „fest abgeschlossener Personenkreis“

Als Beispiel für einen – gemeinnützigkeitsschädlichen – fest abgeschlossenen Personenkreis nennt § 52 Absatz 1 Satz 2 AO die Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, egal wie groß die Familie oder das Unternehmen ist. Der BFH erweitert das allgemein auf den Fall, dass die Mitgliedschaft von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisation abhängig ist. Zumindest gelte dies, wenn die Organisation selbst nicht gemeinnützig ist (Urteil vom 5.8.1992, Az: X R 165/88). 

Im konkreten Fall ging es um einen Motorsportverein, der nur für Mitglieder des ADAC zugänglich war. Trotz einer Personenzahl im zweistelligen Millionenbereich, die hier als Mitglieder in Frage kommen, hielt der BFH die Beschränkung in der Satzung für gemeinnützigkeitsschädlich. 

Die Beschränkung des geförderten Personenkreises ist aber nur dann gemeinnützigkeitsschädlich, wenn sie sich nicht aus dem konkreten Satzungszweck begründet.  

iww.de

Schädlich für die Gemeinnützigkeit wäre es hier wohl nur, wenn der Personenkreis absolut sehr klein ist

iww.de

Es wäre also einmal interessant wie das zuständige Finanzamt, sowie auch die Landesregierung auf dieses Urteil reagiert und ob jetzt endlich die Gemeinnützigkeit von Peta angezweifelt wird.

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